Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 244/1989BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 244/1989
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Wenn bei einer Dienstreise mangels eines Massenbeförderungsmittels oder anderer Beförderungsmittel Wegstrecken von mehr als zwei Kilometern zu Fuß zurückgelegt werden müssen, gebührt dem Beamten ein Kilometergeld. Das Kilometergeld beträgt für die auf solche Art innerhalb von 24 Stunden zurückgelegten Wegstrecken
für den ersten bis fünften Kilometer je 2,60 S,
ab dem sechsten Kilometer je 5,20 S.
Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, ist die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend. Ist die Länge der zurückgelegten Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar, so ist für jede Viertelstunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes für einen Kilometer zu leisten.
(2)Absatz 2,Das Kilometergeld gebührt auch dann, wenn ein Massenbeförderungsmittel zwar vorhanden ist, aber nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann oder durch die Zurücklegung der betreffenden Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Dienstreise wesentlich abgekürzt wird.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 10 Abs. 8 finden auf das Kilometergeld sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 8, finden auf das Kilometergeld sinngemäß Anwendung.
(4)Absatz 4,Bei Bergbesteigungen entspricht der Strecke von einem Kilometer ein Höhenunterschied von 75 Metern im An- oder Abstieg.
(5)Absatz 5,Ist im Zuge einer Amtshandlung eine Begehung im Gelände erforderlich, so gebührt für jede halbe Stunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes nach Abs. 1 Z 1.Ist im Zuge einer Amtshandlung eine Begehung im Gelände erforderlich, so gebührt für jede halbe Stunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes nach Absatz eins, Ziffer eins,
(6)Absatz 6,Ist im Zuge einer Amtshandlung die Befahrung von Gruben erforderlich, so gebührt für jeden Tag und jeden Betrieb an Stelle des Kilometergeldes eine Vergütung in der Höhe von 19 S.
Schlagworte
Wacheorgane, Aufsichtsorgane, Schutzorgane, Patrouillengänge,
Dienstgänge
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Dokumentnummer
NOR12103938
alte Dokumentnummer
N6198910177A