Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 635/1989Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Schlußbestimmungen
§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.Paragraph 16, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Verordnung, mit der eine Geschäftsordnung für die nach dem Ausschreibungsgesetz einzurichtenden Kommissionen erlassen wird, BGBl. Nr. 90/1975, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1989 außer Kraft. Auf Ausschreibungsverfahren, die gemäß § 29 Abs. 3 AusG nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen sind, ist sie jedoch weiterhin anzuwenden.Die Verordnung, mit der eine Geschäftsordnung für die nach dem Ausschreibungsgesetz einzurichtenden Kommissionen erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1975,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1989 außer Kraft. Auf Ausschreibungsverfahren, die gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AusG nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen sind, ist sie jedoch weiterhin anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12104006
alte Dokumentnummer
N6198910384J