Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 627/1989Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2aParagraph 2 a
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 2a.Paragraph 2 a,
Die unter § 2 Z 1 angeführten Gegenstände haben auch allgemeine Grundkenntnisse über Organisation, Wirkungsmechanismen und hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen Gemeinschaften (EG) zu umfassen. Darüber hinaus sind Die unter Paragraph 2, Ziffer eins, angeführten Gegenstände haben auch allgemeine Grundkenntnisse über Organisation, Wirkungsmechanismen und hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen Gemeinschaften (EG) zu umfassen. Darüber hinaus sind
in dem in § 2 Z 8 angeführten Gegenstand undin dem in Paragraph 2, Ziffer 8, angeführten Gegenstand und
in den in der Anlage angeführten Gegenständen, soweit sie Angelegenheiten der Wirtschaft betreffen,
die entsprechenden Bezüge zu den EG zu berücksichtigen.
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015
Dokumentnummer
NOR12104014
Alte Dokumentnummer
N6198910393H