Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 627/1989Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14aParagraph 14 a
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienst mit audio-visuellen Medien
§ 14a.Paragraph 14 a,
Veranstaltet der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Lehrgänge in den in Z 50a bis 50c der Anlage angeführten Gegenständen, so kann er zu diesen Lehrgängen gegen Kostenersatz auch Personen zulassen, die nicht Bundesbedienstete sind. Anstelle der Dienstprüfung ist für diese Personen von den mit der Durchführung der Lehrgänge beauftragten Bediensteten eine Erfolgskontrolle in Form einer einstündigen Klausurarbeit durchzuführen. Über den erfolgreich absolvierten Lehrgang hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine schriftliche Bestätigung auszustelllen (Anm.: richtig: auszustellen). Veranstaltet der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Lehrgänge in den in Ziffer 50 a bis 50 c der Anlage angeführten Gegenständen, so kann er zu diesen Lehrgängen gegen Kostenersatz auch Personen zulassen, die nicht Bundesbedienstete sind. Anstelle der Dienstprüfung ist für diese Personen von den mit der Durchführung der Lehrgänge beauftragten Bediensteten eine Erfolgskontrolle in Form einer einstündigen Klausurarbeit durchzuführen. Über den erfolgreich absolvierten Lehrgang hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine schriftliche Bestätigung auszustelllen Anmerkung, richtig: auszustellen).
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015
Dokumentnummer
NOR12104021
Alte Dokumentnummer
N6198910402H