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§ 21 AusG

Fassungen
01.01.1990 bis 31.08.1991 — BGBl. Nr. 665/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute01.09.1991 § → § BGBl. Nr. 366/1991
§ 2101.01.199031.08.1991 BGBl. Nr. 665/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 665/1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1991danach: BGBl. Nr. 366/1991

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Abschnitt römisch acht

Besetzung von Planstellen

Anmerkung, NOV: Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1989,)

Paragraph 21, (1) Planstellen, von denen feststeht, daß sie spätestens am Jahresende des laufenden Kalenderjahres frei werden und nachbesetzt werden sollen, sind in dem am letzten Samstag des Monats Juli des jeweiligen Jahres erscheinenden „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' auszuschreiben. Für allfällige zusätzlich frei werdende und im Laufe des nächsten Kalenderjahres zu besetzende Planstellen sowie für neu geschaffene Planstellen hat die Ausschreibung durch Anschlag an der Amtstafel der jeweils für die Aufnahme zuständigen Dienststelle zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Eine Ausschreibung nach Absatz eins, ist nicht durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      bei Planstellen, die mit vorhandenen Bundesbediensteten besetzt werden sollen,
    2. Ziffer 2
      bei Funktionen, die den Ausschreibungsbestimmungen des Abschnittes römisch zwei unterliegen,
    3. Ziffer 3
      bei Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts eines Bundesministers oder des Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5, 6, oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, angeführten obersten Organs sowie bei Bediensteten gemäß Artikel 30, Absatz 5, B-VG,
    4. Ziffer 4
      bei kurzfristigen Tätigkeiten (zB Saisonarbeitskräfte oder Urlaubsersatzkräfte).
    Streben die in den Ziffer 3 und 4 angeführten Bediensteten eine Verwendung an, die nicht nach Ziffer 2, 3, oder 4 von der Ausschreibung ausgenommen ist, haben sie sich abweichend von der Ziffer eins, dem für diese Verwendung vorgesehenen Ausschreibungsverfahren zu unterziehen.
  2. Absatz 3,Alle Bewerber, die die Erfordernisse für die angestrebte Verwendung erfüllen, sind einer Eignungsprüfung zu unterziehen und nach Feststellung der Eignung von der zur Aufnahme zuständigen Dienststelle in die von ihr zu führenden Bewerberlisten aufzunehmen.
  3. Absatz 4,Die Bewerberlisten sind zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie können bei Bedarf für jede der in Betracht kommenden Verwendungsarten getrennt geführt werden. Bewerber sind nur dann zur Eignungsprüfung zuzulassen, wenn sie schriftlich ihr Einverständnis zur Aufnahme in die Bewerberliste erklären. Sie hat den Namen und das Geburtsdatum des Bewerbers sowie den Tag des Einlangens der Bewerbung zu enthalten.
  4. Absatz 5,Die Bewerber sind chronologisch nach dem Tag des Einlangens der Bewerbung bei der für die Aufnahme zuständigen Stelle zu reihen. Wird das Bewerbungsgesuch im Postwege eingebracht, so gilt jedoch als Datum des Einlangens das Datum des Poststempels. Jeder Bewerber ist bis zu einer allfälligen Aufnahme in den Bundesdienst - längstens jedoch ein Jahr lang ab der Bewerbung - in der Bewerberliste zu führen.
  5. Absatz 6,Bewerber, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Bewerberliste nicht erfüllen, sind hievon formlos zu verständigen.

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12104042

alte Dokumentnummer

N6198910638H