Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 230aParagraph 230 a
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Zeitlich begrenzte Funktionen
§ 230a. (1) Die Planstellen des Leiters einer Gruppe der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung und des Leiters einer Post- und Telegraphendirektion sind durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu besetzen. Neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) sind zulässig. Die §§ 17 bis 19 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, sind auf die Inhaber dieser Planstellen anzuwenden.Paragraph 230 a, (1) Die Planstellen des Leiters einer Gruppe der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung und des Leiters einer Post- und Telegraphendirektion sind durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu besetzen. Neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) sind zulässig. Die Paragraphen 17 bis 19 des Ausschreibungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85, sind auf die Inhaber dieser Planstellen anzuwenden.
(2)Absatz 2,Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist er auf eine andere Planstelle zu ernennen. Unterbleibt diese Ernennung, so ist der Beamte kraft Gesetzes auf jene von Abs. 1 nicht erfaßte Planstelle übergeleitet, die er unmittelbar vor seiner Ernennung auf eine im Abs. 1 erfaßte Planstelle innehatte.Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist er auf eine andere Planstelle zu ernennen. Unterbleibt diese Ernennung, so ist der Beamte kraft Gesetzes auf jene von Absatz eins, nicht erfaßte Planstelle übergeleitet, die er unmittelbar vor seiner Ernennung auf eine im Absatz eins, erfaßte Planstelle innehatte.
Dokumentnummer
NOR12104103
alte Dokumentnummer
N6198910895A