Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 6. (1) Bewerber um die im Abschnitt II angeführten Funktionen oder Arbeitsplätze haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzuführen, die sie für die Ausübung dieser Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als geeignet erscheinen lassen.Paragraph 6, (1) Bewerber um die im Abschnitt römisch zwei angeführten Funktionen oder Arbeitsplätze haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzuführen, die sie für die Ausübung dieser Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als geeignet erscheinen lassen.
(2)Absatz 2,Die Bewerbungsgesuche sind unmittelbar bei der ausschreibenden Stelle einzubringen.
(3)Absatz 3,Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke, wie zB „Bewerber'', „Beamter'', „Inhaber der Funktion'', „Leiter'', „Vorsitzender'', umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
Dokumentnummer
NOR12104162
alte Dokumentnummer
N6198911029F