Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Abschnitt VIAbschnitt römisch sechs
Sonderbestimmungen für Funktionen nach § 9 desSonderbestimmungen für Funktionen nach Paragraph 9, des
Bundesministeriengesetzes 1986
§ 16. Wird ein Beamter gemäß § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, befristet mit einer Funktion betraut, so gilt er für die Dauer der Betrauung als gemäß § 75 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, beurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Paragraph 16, Wird ein Beamter gemäß Paragraph 9, des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, befristet mit einer Funktion betraut, so gilt er für die Dauer der Betrauung als gemäß Paragraph 75, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, beurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.