Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
18.02.1989 bis 30.10.2006 — BGBl. Nr. 98/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 heute31.10.2006 § → § BGBl. II Nr. 407/2006
Art. 118.02.198930.10.2006 BGBl. Nr. 98/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

18.02.1989BGBl. Nr. 98/1989

Außerkrafttretensdatum

30.10.2006danach: BGBl. II Nr. 407/2006

Index

63/07 Personalvertretung

Text

In den Bereichen folgender Zentralausschußbereiche können von der zuständigen Zentralstelle zusätzlich zu den gemäß Paragraph 25, Absatz 4, bzw. Absatz 5, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden:

  1. Ziffer eins
    im Bereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Bediensteter,
  2. Ziffer 2
    im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten der Sicherheitswache zwei Bedienstete,
  3. Ziffer 3
    im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten des Kriminaldienstes zwei Bedienstete,
  4. Ziffer 4
    im Bereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung zwei Bedienstete,
  5. Ziffer 5
    im Bereich des Zentralausschusses für die Bundeslehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, ein Bediensteter,
  6. Ziffer 6
    im Bereich des Zentralausschusses für die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (mit Ausnahme der Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute) sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, ein Bediensteter,
  7. Ziffer 7
    im Bereich des Zentralausschusses für die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ein Bediensteter.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2016

Gesetzesnummer

10008689

Dokumentnummer

NOR12104195

Alte Dokumentnummer

N6198911087F