Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Väter-Karenzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 651/1989Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
zum Bezugszeitraum: vgl. Art. XVIII Abs. 3zum Bezugszeitraum: vergleiche Artikel römisch achtzehn, Absatz 3
Text
Sonderbestimmungen für Bedienstete des öffentlichen Dienstes
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Für Bedienstete, die in einem
Dienstverhältnis zum Bund,
in § 1 Abs. 1 Z 4 angeführten Dienstverhältnis,in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, angeführten Dienstverhältnis,
Dienstverhältnis gemäß § 1 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,Dienstverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86,
stehen, gelten die Abweichungen der Abs. 2 bis 4.stehen, gelten die Abweichungen der Absatz 2 bis 4,
(2)Absatz 2,Statt § 6 Abs. 4 sind die §§ 20 bis 23 MSchG anzuwenden.Statt Paragraph 6, Absatz 4, sind die Paragraphen 20 bis 23 MSchG anzuwenden.
(3)Absatz 3,§ 3 Abs. 5 ist nicht anzuwenden. Wird der gemeinsame Haushalt des Vaters mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater beendet, so endet der Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz. Der Bedienstete gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des ursprünglich nach diesem Bundesgesetz gewährten Karenzurlaubes als gegen Entfall der Bezüge im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat der Bedienstete vorzeitig den Dienst anzutreten.Paragraph 3, Absatz 5, ist nicht anzuwenden. Wird der gemeinsame Haushalt des Vaters mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater beendet, so endet der Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz. Der Bedienstete gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des ursprünglich nach diesem Bundesgesetz gewährten Karenzurlaubes als gegen Entfall der Bezüge im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat der Bedienstete vorzeitig den Dienst anzutreten.
(4)Absatz 4,§ 6 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zitates „§ 3 Abs. 5” das Zitat „§ 8 Abs. 3 zweiter Satz” tritt.Paragraph 6, Absatz 2, gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zitates „§ 3 Absatz 5, das Zitat „§ 8 Absatz 3, zweiter Satz” tritt.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2013
Dokumentnummer
NOR12104219
alte Dokumentnummer
N6198911195A