Rechtstracker.at

§ 74

Fassungen
21.10.1989 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 500/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7421.10.198931.12.1996 § → § BGBl. Nr. 500/1989 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996
§ 7412.06.198620.10.1989 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

21.10.1989BGBl. Nr. 500/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Anspruch auf Zuschüsse

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Dem Bediensteten, dessen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt nicht erloschen ist, gebührt ab dem der Beendigung des Dienstverhältnisses nächstfolgenden Monatsersten, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, ab dem die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung rechtskräftig zuerkannt wird, ein Zuschuß.
  2. Absatz 2,Dem überlebenden Ehegatten eines Bediensteten, dessen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt nicht erloschen ist, gebührt ein Zuschuß, wenn er im Sinne der für Bundesbeamte geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften versorgungsberechtigt ist.
  3. Absatz 3,Der Waise eines Bediensteten, dessen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt nicht erloschen ist, gebührt ein Zuschuß, wenn sie im Sinne der für Bundesbeamte geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften versorgungsberechtigt ist.
  4. Absatz 4,Dem früheren Ehegatten eines Bediensteten, dessen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt nicht erloschen ist, gebührt ein Zuschuß, wenn er im Sinne der für Bundesbeamte geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften versorgungsberechtigt ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 500/1989

Schlagworte

Witwe, Witwer

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12104265

alte Dokumentnummer

N6198911894H