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Anl. 1/1 Lehrpläne - Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

Fassungen
ab 01.09.1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/101.09.200231.08.2003 § → § BGBl. II Nr. 302/1997 · 2 Dokumente · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 382/1998
Anl. 1/101.09.199631.08.2002 § → § · 5 Dokumente
Anl. 1/101.09.199531.08.1996 § → § BGBl. Nr. 665/1995 · 5 Dokumente
Anl. 1/130.10.199331.08.1995 § → § BGBl. Nr. 734/1993 · 5 Dokumente
Anl. 1/101.09.199229.10.1993 § → § BGBl. Nr. 682/1992 · 5 Dokumente
Anl. 1/101.09.198931.08.1992 BGBl. Nr. 571/1989 · 3 Dokumente

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 571/1989

Außerkrafttretensdatum

29.10.1993danach: BGBl. Nr. 734/1993

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage 1 1 2

Jahrgangs- und semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten

(Artikel römisch zwei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1989,):

1. 9. 1989 (römisch eins. Jahrgang und 1. Semester),

1. 2. 1990 (2. Semester),

1. 9. 1990 (römisch zwei. Jahrgang und 3. Semester),

1. 2. 1991 (4. Semester),

1. 9. 1991 (römisch drei. Jahrgang),

1. 9. 1992 (römisch vier. Jahrgang),

1. 9. 1993 (römisch fünf. Jahrgang).

Text

                                                         Anlage 1.1.2

                                                         ------------

                  HÖHERE LEHRANSTALT FÜR BAUTECHNIK

                      Ausbildungszweig Tiefbau

                           I. STUNDENTAFEL

          (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                        Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                              Wochenstunden                 Lehrver-

     Pflichtgegenstände                            Summe     pflich-

                                 Jahrgang                    tungs-

                           I.  II.  III.  IV.  V.             gruppe

---------------------------------------------------------------------

1 Religion ............   2    2    2    2    2     10         (III)

2 Deutsch .............   3    2    2    2    2     11          (I)

3 Lebende Fremdsprache

   *2) (.....) .........   2    2    2    2    2     10          (I)

4 Geschichte und

   Sozialkunde .........   -    -    -    2    2      4         (III)

5 Geographie und

   Wirtschaftskunde ....   2    2    -    -    -      4         (III)

6 Wirtschaftliche

   Bildung, Rechtskunde

   und Staatsbürgerkunde   -    -    -    2    2      4          III

7 Leibesübungen .......   2    2    2    1    1      8         (IVa)

8 Mathematik und

   angewandte Mathematik   4    3    4    -    -     11          (I)

9 Physik und angewandte

   Physik ..............   2    2    2    -    -      6          (II)

10 Chemie, angewandte

   Chemie und

   Umwelttechnik .......   2    2    -    -    -      4           II

11 Darstellende Geometrie  3    2    2    -    -      7           (I)

12 Elektronische

   Datenverarbeitung und

   angewandte

   elektronische

   Datenverarbeitung ...   -    2    2    -    -      4            I

13 Baukonstruktion *1) .   4    4    2    2    2     14            I

14 Statik ..............   -    2    3    3    3     11           (I)

15 Stahlbetonbau .......   -    -    -    3    3      6           (I)

16 Stahl- und Holzbau ..   -    -    -    2    2      4            I

17 Grund- und Wasserbau

   *1) .................   -    -    2    3    3      8           (I)

18 Siedlungswasserbau *1)  -    -    -    3    3      6            I

19 Verkehrswegebau *1) .   -    -    2    2    3      7           (I)

20 Brückenbau *1) ......   -    -    -    2    2      4           (I)

21 Vermessungswesen *1)    -    -    -    3    3      6            I

22 Baubetrieb ..........   -    -    3    4    3     10            I

23 Bauzeichnen und

   Konstruktionsübungen    4    3    2    2    2     13            I

24 Freihandzeichnen ....   2    2    -    -    -      4          (IV)

25 Laboratorium ........   -    -    4    -    -      4            I

26 Bautechnisches

   Praktikum ...........   8    8    4    -    -     20          (Va)

---------------------------------------------------------------------

Gesamtwochenstundenzahl   40   40   40   40   40    200

27 Pflichtpraktikum ..... mindestens je vier Wochen vor dem Eintritt

                          in den III. bzw. V. Jahrgang.

---------------------------------------------------------------------

                              Wochenstunden                  Lehrver-

     Freigegenstände                                          pflich-

                                 Jahrgang                      tungs-

                           I.  II.  III.  IV.  V.              gruppe

---------------------------------------------------------------------

Stenotypie .............   2    2    -    -    -                (V)

Zweite lebende

Fremdsprache *2)

*5) (.....) ............   -    -    3    3    3                (I)

Betriebswirtschaft .....   -    -    -    -    2                 II

REFA ...................   -    -    -    2    -                 I

Aktuelle Fachgebiete

*3) (.....) ............   -    -    2    2    2                I-VI

---------------------------------------------------------------------

                              Wochenstunden                 Lehrver-

   Unverbindliche Übungen                                    pflich-

                                 Jahrgang                     tungs-

                           I.  II.  III.  IV.  V.             gruppe

---------------------------------------------------------------------

Leibesübungen ... bis zu   2    2    2    2    2               (IVa)

---------------------------------------------------------------------

     Förderunterricht

---------------------------------------------------------------------

Deutsch ................  *4)  *4)  *4)  *4)  *4)               (I)

Lebende Fremdsprache

*3) (.....) ............  *4)  *4)  *4)  *4)  *4)               (I)

Mathematik und angewandte

Mathematik .............  *4)  *4)  *4)                         (I)

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1.

römisch drei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1.

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 1.

3. LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch)

Siehe Anlage 1.

  1. Ziffer 4
    GESCHICHTE UND SOZIALKUNDE

Siehe Anlage 1.

  1. Ziffer 5
    GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE

Siehe Anlage 1.

  1. Ziffer 6
    WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND

STAATSBÜRGERKUNDE

Siehe Anlage 1.

7. LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1.

  1. Ziffer 8
    MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die für die Berufspraxis des Fachgebietes notwendige Sicherheit im Rechnen mit Zahlen, Variablen und Funktionen besitzen und die Methoden der Analysis, der Numerik und der Statistik auf Aufgaben anderer Unterrichtsgegenstände anwenden können.

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang (4 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.1.1.

römisch zwei. Jahrgang (3 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.1.1.

römisch drei. Jahrgang (4 Wochenstunden):

Analysis:

Zahlenfolgen und Reihen, Grenzwert, Stetigkeit, Differenzquotient, Ableitung reeller Funktionen, Differentiationsregeln, Differential, Funktionsdiskussion; unbestimmtes, bestimmtes Integral. Funktionen mit zwei unabhängigen Variablen, gewöhnliche lineare Differentialgleichungen mit konstanten Koeffizienten.

Algebra und Numerik:

Vektoralalgebra, Matrizenrechnung.

Statistik:

Häufigkeitsverteilungen, Stichprobenkenngrößen, Fehlerrechnung, Korrelationsrechnung und Regressionsrechnung. Testverfahren, Varianzanalyse, Korrelationskoeffizienten.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben des Fachgebietes. Dementsprechend werden daher die Rechenbeispiele zu wählen sein. Die Absprache mit den Lehrern der fachtheoretischen Pflichtgegenstände ist erforderlich, um die rechtzeitige Bereitstellung mathematischer Kenntnisse zu sichern.

In jedem Jahrgang drei Schularbeiten.

  1. Ziffer 9
    PHYSIK UND ANGEWANDTE PHYSIK

Siehe Anlage 1.1.1.

  1. Ziffer 10
    CHEMIE, ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK

Siehe Anlage 1.1.1.

  1. Ziffer 11
    DARSTELLENDE GEOMETRIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll aus Rissen eines Objektes dessen Aufbau ablesen und die in der Zeichnung enthaltenen Informationen deuten und konstruktiv verwerten können. Er soll geometrische Formen an technischen Objekten erkennen und mit Hilfe einer Konstruktionszeichnung erfassen sowie eigenständiges technisch-konstruktives Denken unter Anwendung geeigneter Abbildungsmethoden zeichnerisch umsetzen können. Er soll mit der Erzeugung und den Gesetzmäßigkeiten der für das Fachgebiet bedeutsamen Kurven, Flächen und Körper vertraut sein. Er soll räumliche Gegebenheiten in Handskizzen darstellen können.

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang (3 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.1.1.

römisch zwei. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.1.1.

römisch drei. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Kotierte Projektion:

Kotierter Grundriß, Geländeflächen, Schichtenpläne, Profile. Böschungskegelflächen (konstruktive Behandlung, ebene Schnitte). Böschungsflächen. Anwendung auf die Ermittlung von Damm- und Einschnittflächen.

Perspektive:

Zentralprojektion, Fernpunkte und Fluchtpunkte, Ferngeraden und Fluchtgeraden. Durchschnittverfahren bei horizontaler Blickachse, numerische Perspektive, Zeigerverfahren. Anwendung auf durch kotierte Grundrisse erfaßte Objekte des Straßenbaus. Messen in horizontalen und lotrechten Gerade. Rasterverfahren. Axonometrische Perspektive ebenflächig begrenzter Bauobjekte.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Auswahl und Gewichtung des Lehrstoffes ist die Verwendbarkeit für den Konstruktionsunterricht der Fachrichtung. Das räumliche Vorstellungsvermögen wird vor allem geschult, wenn die Lösungsstrategien anhand der räumlichen Gegebenheiten - nach Möglichkeit am Originalobjekt oder an einem Modell - entwickelt und in der Konstruktionszeichnung nachvollzogen werden; somit erübrigt sich die Verwendung von Spuren und Rißachsen. Die zunehmende Bedeutung des computerunterstützten Konstruierens legt die konsequente Verwendung eines Koordinatensystems nahe. Zur Stützung der Raumanschauung empfiehlt es sich, axonometrische Risse durchgehend zu verwenden.

Das Stundenausmaß erzwingt den Verzicht auf die Begriffsbildung Doppelverhältnis sowie auf Hilfsmittel der algebraischen Geometrie.

Im Themenbereich „Projektion und Axonometrie, Anwendung auf ebenflächig begrenzte Körper und spezielle Flächen'' ist das Erkennen der für eine Objektform erforderlichen Maße von Bedeutung. Im Sinne der Berufspraxis erscheint es zweckmäßig, auch mit Hauptrissen in getrennter Lage zu arbeiten. Ferner empfiehlt es sich, auf die geometrische Erzeugung auch der Prismen- und Pyramidenflächen als Bewegflächen hinzuweisen.

Für den Themenbereich „Lösung stereometrischer Aufgaben mit Hilfe von Normalprojektionen'' erweist sich das Zurückführen der Lageaufgaben über Ebenen auf das Angittern und der Maßaufgaben auf die Ermittlung der Länge einer Strecke und der Abmessung einer ebenen Figur sowie die Bedingung für orthogonale Lage einer Geraden und einer Ebene als ökonomisch. Im Sinne der Berufspraxis erscheint es zweckmäßig, technische Objekte nicht in allgemeiner Lage darzustellen; für anschauliche Darstellungen bietet sich die Axonometrie an.

Im Themenbereich „Böschung von Geraden und Ebenen, ebenflächige Dach- und Geländeformen'' ist es zweckmäßig, die Grundaufgaben unter Verwendung eines kotierten Grundrisses zu wiederholen und an praxisorientierten Aufgaben einzuüben. Zweckmäßig wird der Begriff Fallgerade nur bezüglich der horizontalen Grundrißebene benützt.

Im Themenbereich „Schatten bei Parallelbeleuchtung'' empfiehlt es sich im Sinne der Berufspraxis, durch Schattenkonstruktionen die räumliche Gliederung von Bauobjekten in der Zeichnung zu betonen. Dabei erweist es sich als vorteilhaft, als schattenempfangende Ebenen nur die horizontale Standebene und lotrechte Mauerebenen zu benützen und gebrochene Schatten auf verschiedene Bildebenen zu vermeiden.

Im Themenbereich „Normalriß eines Kreises'' empfiehlt es sich, im römisch eins. Jahrgang auf die Einführung konjugierter Durchmesser zu verzichten. Die Verwendung eines zu einer Ellipse perspektiv affinen Kreises erweist sich vorteilhafter als Brennpunkt- und Gegenpunktkonstruktionen.

Im Themenbereich „Ebene Schnitte von Prismen- und Zylinderflächen'' ermöglichen es die genannten Abbildungen, ebene Schnitte punkt- und tangentenweise zu übermitteln. Die Unterscheidung zwischen der im Raum auftretenden Parallelperspektivität und der perspektiven Affinität in der Zeichenebene ist für das Verständnis wichtig.

Im Themenbereich „Normale Axonometrie'' ist es zweckmäßig, diese als Sonderfall der im römisch eins. Jahrgang behandelten Axonometrie einzuführen. Es empfiehlt sich ihre Anwendung auf solche Objekte zu beschränken, bei denen die Normalprojektion zu konstruktiven Vereinfachungen führt.

Im Themenbereich „Drehflächen und Schraubflächen'' ist es zweckmäßig, zwischen der auf der Fläche liegenden Kontur und dem in der Zeichenebene auftretenden Umriß zu unterscheiden. Während bei Drehflächen die Behandlung unter Verwendung gepaarter Normalprojektionen ausreicht, wobei die Drehachse bezüglich einer Normalprojektion projizierend ist, bietet sich bei wendelflächigen Objekten auch der Einsatz der normalen Axonometrie an; es genügt dabei, den axonometrischen Umriß als Hüllkurve festzulegen. Gegebenenfalls genügt es, die ebenen Schnitte von Drehkegelflächen nur punkt- und tangentenweise zu behandeln.

Im Themenbereich „Durchdringungen'' empfiehlt es sich, Schnittkurven stets auch tangentenweise zu konstruieren. Der Denkweise des Technikers entspricht der Verzicht auf komplexe Fortsetzungen, also parasitische Punkte und Ordnungsabzählungen.

Im Themenbereich „Schiebflächen und Regelflächen'' ist es zweckmäßig, zwischen der auf der Fläche liegenden Kontur und dem in der Zeichenebene auftretenden Umriß zu unterscheiden. Es reicht aus, Schiebflächen mit ebenen Schiebkurven zu behandeln; für solche ist eine Darstellung in frontaler Axonometrie besonders günstig. Es genügt, Umrisse von Regelflächen als Hüllkurven festzulegen. Es empfiehlt sich, Böschungsflächen als Regelflächen einzuführen; gegebenenfalls können Schnitte von Damm- und Einschnittflächen nur nach der Profilmethode konstruiert werden.

Im Themenbereich „Perspektive'' empfiehlt es sich im Sinne der Berufspraxis, die zweckmäßige Angabe einer Zentralprojektion entsprechend der gewünschten Bildwirkung zu diskutieren. Als Vorbereitung computerunterstützten Konstruierens in der Perspektive bietet sich die Behandlung der aus dem Durchschnittsverfahren folgenden numerischen Perspektive unter Verwendung eines Taschenrechners an. Gegebenenfalls können die Zentralrisse von Kreisen nur punkt- und tangentenweise behandelt werden. Es ist zweckmäßig, das aus dem römisch eins. Jahrgang bekannte axonometrische Prinzip auch zur Ermittlung von Zentralrissen einzusetzen und bei den Rekonstruktionen zu verwenden.

In jedem Jahrgang zwei Schularbeiten.

  1. Ziffer 12
    ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG UND ANGEWANDTE

ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1.3.1.

13. BAUKONSTRUKTION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die bautechnischen Verfahren und Konstruktionen des Fachgebietes beherrschen. Er soll bei der Lösung einschlägiger Aufgaben, Bausysteme, Bauweisen und Baustoffe nach den Erfordernissen der Funktion, der Zweckmäßigkeit, der Beanspruchung und der Wirtschaftlichkeit auswählen und Bauteile materialgerecht konstruieren können.

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang (4 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.1.1.

römisch zwei. Jahrgang (4 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.1.1.

römisch drei. Jahrgang (3 Wochenstunden):

Abdichtungen gegen Druckwasser:

Bauarten, Bewegungsfugen.

Ausbauarbeiten:

Verputz und Verkleidungen. Fenster, Türen, Tore, Portale;

Beschläge; Verglasungen; Malerarbeiten. Lichtkuppeln. Arbeits- und Schutzgerüste.

Hauskanalisation:

Ableitung der Schmutz-, Fäkal- und Niederschlagswässer.

Baustoffe:

Putz und Putzträger, Glas, Farben und Anstriche, Kunststoffe.

römisch vier. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Bauphysik:

Schall-, Wärme- und Feuchtigkeitsschutz (Taupunkt, Dampfdiffusion).

Haustechnik:

Heizung. Lüftung. Installationen.

Pläne:

Detail- und Konstruktionszeichnungen.

römisch fünf. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Adaptierungs- und Sanierungsarbeiten:

Pölzung und Absteifungen, Unterfangungen.

Gebäude:

Organisation und Funktion einfacher Wohn- und Zweckbauten.

Pläne:

Detail- und Konstruktionszeichnungen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der modernen Baupraxis. Zweckmäßigerweise werden in jedem Themenbereich die einschlägigen physikalischen Vorkenntnisse der Schüler angesprochen und in die baupraktische Anwendung umgesetzt. Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert in den einzelnen Themenbereichen die Behandlung der einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Bauordnung und der Normen. Ein ökologisch maßvoller und wirtschaftlich vertretbarer Einsatz von Energie sollte angestrebt sowie energie- und umweltgerechte Anwendungstechnologien (auf dem jeweiligen Stand der Technik) sollten vermittelt werden.

Die Anschaulichkeit des Unterrichtes wird durch Modelle, Bilder und Filme sowie durch Lehrausgänge und Exkursionen gefördert.

Zur Abstimmung von Theorie und Praxis sind Absprachen mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Bauzeichnen und Konstruktionsübungen'' und „Bautechnisches Praktikum'' erforderlich.

Das durchschnittliche Ausmaß der Übungen beträgt im römisch vier. und römisch fünf. Jahrgang je eine halbe Wochenstunde.

14. STATISTIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll statische Aufgaben des Fachgebietes mit zeichnerischen und rechnerischen Methoden lösen können. Er soll Bauwerke und Bauteile entsprechend der Lastannahme und Beanspruchung dimensionieren können.

Lehrstoff:

römisch zwei. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.1.1.

römisch drei. Jahrgang (3 Wochenstunden):

Festigkeit:

Mittiger Zug und Druck, Spannungen, Dehnungen.

Biegung:

Trägheits- und Widerstandsmoment, einfache, schiefe und Doppelbiegung; Schub.

römisch vier. Jahrgang (3 Wochenstunden):

Festigkeit:

Knickung, Biegung mit Längskraft, Torsion.

Formänderungen:

Biegelinien, Durchbiegung, Winkeländerung.

Lasten:

Bewegliche Lasten, Einflußlinien.

Systeme:

Gelenkträger, Durchlaufträger.

römisch fünf. Jahrgang (3 Wochenstunden):

Systeme:

Dreigelenkbogen, Rahmen, einfache Bogentragwerke.

Wände:

Tragende Wände, Stützmauern.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Baupraxis. Daher kommt der Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel, insbesondere von Tabellenwerken und elektronischen Rechengeräten, große Bedeutung zu.

Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten sind Absprachen mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Stahlbetonbau'', „Stahl- und Holzbau'' und „Brückenbau'' erforderlich.

15. STAHLBETONBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Aufgaben des Stahlbetonbaues selbständig statisch und konstruktiv lösen können. Er soll einfache Bauteile entsprechend der Beanspruchung dimensionieren können.

Lehrstoff:

römisch vier. Jahrgang (4 Wochenstunden):

Beton und Stahlbeton:

Verbundkörper; Baustoffe und Beanspruchungen; Normen, Stahleinlagen; Verlegen der Bewehrung, Schalungen und Rüstungen.

Bemessung:

Fundamente, Stützen. Wände. Rechtecksquerschnitt bei einfacher Biegung; Biegung mit Längskraft; Stahlbetonplatten mit Hauptbewehrung in einer Richtung, Plattenbalken; Momentendeckung; Schubsicherung; Stiegen.

römisch fünf. Jahrgang (4 Wochenstunden):

Bemessung:

Umfanggelagerte und punktgelagerte Platten; Konsolen, Scheiben,

Rahmen; Torsion; Formänderungsnachweis.

Rahmen, Spannbeton und Fertigteile:

Bauweisen, Systeme, Anwendungen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Baupraxis. Daher kommt der Bearbeitung von Übungsbeispielen aus der Praxis des Fachgebietes, der Besprechung ausgeführter Projekte und der Anwendung vorhandener EDV-Programme große Bedeutung zu.

Lehrausgänge (Betriebs- und Baustellenbesichtigungen) ergänzen den Unterricht.

Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten sind Absprache mit den Lehrern des Pflichtgegenstandes „Statik'' erforderlich.

16. STAHL- UND HOLZBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache Tragwerke aus Stahl und Holz selbständig statisch und konstruktiv bearbeiten sowie die Ausführung leiten und überwachen können.

Lehrstoff:

römisch vier. Jahrgang (3 Wochenstunden):

Stahlbau:

Werkstoffe, Normen; Verbindungsmittel, Schweißtechnik; Zug- und Druckstäbe, Biegestäbe, Stöße, Fachwerkträger.

Holzbau:

Werkstoffe, Normen; Verbindungsmittel, Leimbau; Zug- und Druckstäbe, Biegestäbe, Stöße, Fachwerkträger.

römisch fünf. Jahrgang (3 Wochenstunden):

Bauteile:

Vollwandige Träger; Stützen; Anschlüsse an Wände und Stützen.

Ausführung und Erhaltung:

Korrosions- und Brandschutz; Transport, Montage.

Systeme:

Wand-, Dach- und Hallenkonstruktionen; Geschoßbau.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Baupraxis. Daher kommt der Bearbeitung von Übungsbeispielen aus der Praxis des Fachgebietes, der Besprechung ausgeführter Projekte und der Anwendung vorhandener EDV-Programme große Bedeutung zu.

Lehrausgänge (Betriebs- und Baustellenbesichtigungen) ergänzen den Unterricht.

Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten sind Absprachen mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Statik'' und „Brückenbau'' erforderlich.

  1. Ziffer 17
    GRUND- UND WASSERBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache erdstatische Berechnungen des Grundbaues sowie hydraulische Berechnungen des Wasserbaues ausführen können.

Der Schüler soll die gebräuchlichen Konstruktionen des Grund- und Wasserbaues kennen. Er soll ausführungsreife Konstruktionspläne anfertigen sowie einfache Bauausführungen leiten und überwachen können.

Lehrstoff:

römisch drei. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Grundbau:

Normen und Vorschriften; Baugrunduntersuchungen. Rechnen mit

bodenphysikalischen Kennzahlen.

Erdstatische Berechnungen:

Setzungen, Erddruck, Grundbruch.

römisch vier. Jahrgang (3 Wochenstunden):

Baugruben:

Abstützungen, Wasserhaltung, Gründungen.

Wasserbau:

Hydraulik, Wasserwirtschaft; Flußbau.

Schutzwasserbau:

Hochwasserschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung.

römisch fünf. Jahrgang (3 Wochenstunden):

Wasserbau:

Wasserfassungen, Leitungen, Speicher; hydraulische Maschinen;

Wasserkraftanlagen; Verkehrswasserbau.

Umwelttechnik:

Ökologische Wirkung von Bauwerken. Naturnahe wasserbauliche

Maßnahmen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Baupraxis. Daher kommt der Bearbeitung von Übungsbeispielen aus der Praxis des Fachgebietes, der Besprechung ausgeführter Projekte und der Anwendung vorhandener EDV-Programme große Bedeutung zu.

Lehrausgänge (Betriebs- und Baustellenbesichtigungen) ergänzen den Unterricht.

Das durchschnittliche Ausmaß der Übungen beträgt im römisch vier. und römisch fünf. Jahrgang eine halbe Wochenstunde.

18. SIEDLUNGSWASSERBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache Projekte der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung erstellen können. Er soll ausführungsreife Pläne solcher Bauwerke anfertigen und ihre Ausführung leiten und überwachen können.

Lehrstoff:

römisch vier. Jahrgang (3 Wochenstunden):

Wasserversorgung:

Aufgaben und bauliche Anlagen der Trinkwasserversorgung (Bedarf, Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung, Förderung, Verteilung). Projektierung, Ausführungs- und Überwachungsvorschriften.

römisch fünf. Jahrgang (3 Wochenstunden):

Abwasserbeseitigung:

Aufgaben und bauliche Anlagen (Mengen, Abwassereigenschaften, Abwasserfassungen), Entwässerungsverfahren. Kanalisationsprojekte.

Abwasserbehandlung:

Abwasserreinigungsanlagen (mechanisch, biologisch, chemisch);

Schlammbehandlung.

Abfallbeseitigung:

Deponie, Müllverbrennung, Müllkompostierung; Ausführungs- und Überwachungsvorschriften; Umweltverträglichkeit.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Baupraxis. Daher kommt der Bearbeitung von Übungsbeispielen aus der Praxis des Fachgebietes, der Besprechung ausgeführter Projekte und der Anwendung vorhandener EDV-Programme große Bedeutung zu.

Lehrausgänge (Betriebs- und Baustellenbesichtigungen) ergänzen den Unterricht.

Das durchschnittliche Ausmaß der Übungen beträgt in jedem Jahrgang eine Wochenstunde.

19. VERKEHRSWEGEBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Zusammenhänge des Verkehrsgeschehens erfassen und die technischen Grundlagen der Projektierung und der Ausführung von Verkehrswegen kennen. Er soll einfache Projekte selbständig bearbeiten und ausführungsreife Pläne anfertigen können.

Lehrstoff:

römisch drei. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Verkehrstechnik:

Verkehrsaufkommen Güter- und Personenverkehr. Ruhender und fließender Verkehr. Energiebedarf, Leistungsfähigkeit. Verkehrsarten. Transportleitungen, Bahnen besonderer Bauart; Beeinträchtigung der Umwelt. Umweltverträglichkeit.

Sonderanlagen:

Bahnhöfe, Flugplätze, Hafenanlagen; Verkehrsknoten; städtischer

Verkehr. Anlagen des ruhenden Verkehrs.

römisch vier. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Eisenbahn- und Straßenbau:

Erdbau, Unterbau, Oberbau; Straßendecken; Entwässerung;

Bepflanzung; Erhaltung.

Trassierung:

Linienführung, Querschnittgestaltung.

römisch fünf. Jahrgang (3 Wochenstunden):

Eisenbahn- und Straßenbau:

Berechnung von Trassen. Massenermittlungen. Über- und Unterführungen, Brücken, Galerien.

Tunnelbau:

Bauweisen, Ausstattungen.

Sonderanlagen:

Lärmschutz. Leit- und Sicherungseinrichtungen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Anwendbarkeit in der Baupraxis und der Beitrag zum Verständnis für Umwelt- und Energieprobleme sowie für das Zusammenwirken verschiedener Verkehrsarten. Daher kommt der Bearbeitung von Übungsbeispielen aus der Praxis des Fachgebietes, der Besprechung ausgeführter Projekte und der Anwendung vorhandener EDV-Programme große Bedeutung zu.

Lehrausgänge (Betriebs- und Baustellenbesichtigungen) ergänzen den Unterricht.

Das durchschnittliche Ausmaß der Übungen beträgt im römisch vier. Jahrgang eine halbe Wochenstunde, im römisch fünf. Lehrgang eine Wochenstunde.

20. BRÜCKENBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache Brücken selbständig statisch und konstruktiv bearbeiten können. Er soll ausführungsreife Konstruktionszeichnungen für Brücken anfertigen und ihre Ausführung leiten und überwachen können.

Lehrstoff:

römisch vier. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Begriffe:

Arten und Systeme; Normen und Vorschriften. Anlageverhältnisse.

Konstruktionen:

Widerlager, Pfeiler, Tragwerke, Lager, Übergangskonstruktionen.

römisch fünf. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Konstruktion und Berechnung:

Einfache Brückentragwerke; Brückenausrüstung; Montageverfahren.

Bestehende Brücken:

Erhaltung, Sanierung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Baupraxis. Daher kommt der Bearbeitung von Übungsbeispielen aus der Praxis des Fachgebietes, der Besprechung ausgeführter Projekte und der Anwendung vorhandener EDV-Programme große Bedeutung zu.

Lehrausgänge (Betriebs- und Baustellenbesichtigungen) ergänzen den Unterricht.

Das durchschnittliche Ausmaß der Übungen beträgt im römisch fünf. Jahrgang eine Wochenstunde.

21. VERMESSUNGSWESEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Methoden und Instrumente der Vermessungstechnik beherrschen sowie die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften kennen.

Lehrstoff:

römisch vier. Jahrgang (3 Wochenstunden):

Begriffe:

Österreichisches Vermessungswesen; Maßeinheiten, Messungsfehler

(Arten, Begrenzung), Kataster.

Längen-, Lage- und Höhenmessung:

Direkte und elektronische Distanzmessung; Instrumente. Horizontal- und Vertikalwinkelmessung; trigonometrische Punktbestimmung. Nivellieren. Koordinatenrechnung und Polygonzüge, Flächenberechnung.

römisch fünf. Jahrgang (3 Wochenstunden):

Geländeaufnahme:

Tachymetrie; Kartierung.

Absteckung:

Übertragung des Entwurfs für Hochbauten und Verkehrswegebauten ins

Gelände.

Fotogrammetrie:

Anwendung; Normen und Gesetze.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Häufigkeit der Anwendung und die Einfachheit der Verfahren. Daher kommt der praktischen Anwendung des Gelernten bei Übungen im Felde besondere Bedeutung zu.

Das durchschnittliche Ausmaß der Übungen im Felde einschließlich Auswertung beträgt in jedem Jahrgang eine Wochenstunde.

22. BAUBETRIEB

Siehe Anlage 1.1.1.

  1. Ziffer 23
    BAUZEICHNEN UND KONSTRUKTIONSÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache bautechnische Pläne anfertigen können.

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang (4 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.1.1.

römisch zwei. Jahrgang (3 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.1.1.

römisch drei. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Pläne:

Einreich- und Ausführungszeichnungen nach einem Vorentwurf für ein Bauwerk.

römisch vier. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Pläne:

Statische Berechnungen und Ausführungszeichnungen aus dem Stahlbetonbau und dem Stahl- und Holzbau.

römisch fünf. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Pläne:

Statische Berechnungen und Ausführungszeichnungen aus dem Stahlbetonbau und dem Stahl- und Holzbau.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Baupraxis. Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten sind Absprachen mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Baukonstruktion'', „Statik'' und „Bautechnisches Praktikum'' erforderlich.

24. FREIHANDZEICHNEN

Siehe Anlage 1.1.1.

25. LABORATORIUM

Siehe Anlage 1.1.1.

  1. Ziffer 26
    BAUTECHNISCHES PRAKTIKUM

Siehe Anlage 1.1.1.

27. PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1.

B. FREIGEGENSTÄNDE

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1.

ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch, Russisch,

Serbokroatisch oder Ungarisch)

Siehe Anlage 1.

BETRIEBSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1.

REFA

Siehe Anlage 1.1.1.

AKTUELLE FACHGEBIETE

Siehe Anlage 1.

C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1.

D. FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage 1.

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*1) Mit Übungen.

*2) In Zeugnissen und anderen Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.

*3) In Zeugnissen und anderen Amtsschriften ist in Klammern die

genehmigte Bezeichnung des aktuellen Fachgebietes anzuführen.

*4) Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge (auch mehrere Abteilungen) - jedoch jeweils nur für dieselbe Schulstufe - gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für höchstens acht Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen Gründen eine Blockung anzustreben ist.

*5) Nicht die im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache''

unterrichtete Sprache.

Gesetzesnummer

10008618

Dokumentnummer

NOR12104302

Alte Dokumentnummer

N6198912430A