Rechtstracker.at

Anl. 1/4

Fassungen
01.09.1989 bis 31.08.1991 — BGBl. Nr. 571/1989 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/401.09.199631.08.2003 § → § · 11 Dokumente · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 382/1998
Anl. 1/401.09.199531.08.1996 § → § BGBl. Nr. 665/1995 · 11 Dokumente
Anl. 1/430.10.199331.08.1995 § → § BGBl. Nr. 734/1993 · 9 Dokumente
Anl. 1/401.09.199329.10.1993 § → § BGBl. Nr. 734/1993 · 9 Dokumente
Anl. 1/401.09.199231.08.1993 § → § BGBl. Nr. 682/1992 · 8 Dokumente
Anl. 1/401.09.199131.08.1992 § → § BGBl. Nr. 463/1991 · 3 Dokumente
Anl. 1/401.09.198931.08.1991 BGBl. Nr. 571/1989 · 2 Dokumente

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 571/1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993danach: BGBl. Nr. 734/1993

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage 1 4 10

Jahrgangs- und semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten

(Artikel römisch zwei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1989,):

1. 9. 1989 (römisch eins. Jahrgang und 1. Semester),

1. 2. 1990 (2. Semester),

1. 9. 1990 (römisch zwei. Jahrgang und 3. Semester),

1. 2. 1991 (4. Semester),

1. 9. 1991 (römisch drei. Jahrgang),

1. 9. 1992 (römisch vier. Jahrgang),

1. 9. 1993 (römisch fünf. Jahrgang).

Text

                                                        Anlage 1.4.10

                                                        -------------

                  HÖHERE LEHRANSTALT FÜR MASCHINENBAU

                   Ausbildungszweig Fertigungstechnik

                           I. STUNDENTAFEL

             (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                        Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                               Wochenstunden                 Lehrver-

      Pflichtgegenstände                             Summe    pflich-

                                  Jahrgang                     tungs-

                            I.  II.  III.  IV.  V.             gruppe

---------------------------------------------------------------------

1 Religion .............    2    2    2    2    2     10       (III)

2 Deutsch ..............    3    2    2    2    2     11        (I)

3 Lebende Fremdsprache

   (Englisch) ...........    2    2    2    2    2     10        (I)

4 Geschichte und

   Sozialkunde ..........    -    -    -    2    2      4       (III)

5 Geographie und

   Wirtschaftskunde .....    2    2    -    -    -      4       (III)

6 Wirtschaftliche

   Bildung, Rechtskunde

   und Staatsbürgerkunde     -    -    -    2    2      4        III

7 Leibesübungen ........    2    2    2    1    1      8       (IVa)

8 Mathematik und

   angewandte Mathematik     4    3    4    3    -     14        (I)

9 Darstellende Geometrie    3    2    -    -    -      5        (I)

10 Physik und angewandte

   Physik ...............    2    2    2    -    -      6        (II)

11 Chemie, angewandte

   Chemie und Umwelttechnik  2    2    -    -    -      4         II

12 Elektronische

   Datenverarbeitung und

   angewandte elektronische

   Datenverarbeitung ....    -    2    2    -    -      4         I

13 Mechanik .............    3    2    2    2    2     11        (I)

14 Fertigungstechnik ....    3    2    2    2    3     12         I

15 Maschinenelemente ....    -    2    2    2    -      6         I

16 Betriebstechnik ......    -    -    -    -    3      3         I

17 Elektrotechnik .......    -    2    2    -    -      4         I

18 Maschinenkunde .......    -    -    -    2    2      4        (I)

19 Vorrichtungsbau ......    -    -    -    3    3      6         I

20 Werkzeugbau ..........    -    -    3    3    3      9         I

21 Automatisierungstechnik   -    -    -    2    2      4         I

22 Konstruktionsübungen      3    2    4    4    5     18         I

23 Laboratorium .........    -    -    -    3    3      6         I

24 Werkstättenlaboratorium   -    -    -    3    3      6        III

25 Werkstätte ...........    9    9    9    -    -     27        (Va)

---------------------------------------------------------------------

Gesamtwochenstundenzahl..   40   40   40   40   40    200

26 Pflichtpraktikum ..... mindestens je vier Wochen vor Eintritt in

                          den III. bzw. in den V. Jahrgang.

---------------------------------------------------------------------

                               Wochenstunden                 Lehrver-

      Freigegenstände                                         pflich-

                                  Jahrgang                     tungs-

                            I.  II.  III.  IV.  V.             gruppe

---------------------------------------------------------------------

Stenotypie ..............    2    2    -    -    -              (V)

Zweite lebende

Fremdsprache *1) *4) (....)  -    -    3    3    3              (V)

Betriebswirtschaft ......    -    -    -    -    2               II

Aktuelle Fachgebiete

*2) (.....) .............    -    -    2    2    2              I-VI

---------------------------------------------------------------------

   Unverbindliche Übungen

---------------------------------------------------------------------

Leibesübungen ... (bis zu)   2    2    2    2    2              (IVa)

---------------------------------------------------------------------

   Förderunterricht

---------------------------------------------------------------------

Deutsch .................   *3)  *3)  *3)  *3)  *3)              (I)

Lebende Fremdsprache

(Englisch)...............   *3)  *3)  *3)  *3)  *3)              (I)

Mathematik und angewandte

Mathematik ..............   *3)  *3)  *3)  *3)                   (I)

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1.

römisch drei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 1.

3. LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1.

  1. Ziffer 4
    GESCHICHTE UND SOZIALKUNDE

Siehe Anlage 1.

  1. Ziffer 5
    GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE

Siehe Anlage 1.

  1. Ziffer 6
    WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG,

RECHTSKUNDE UND STAATSBÜRGERKUNDE

Siehe Anlage 1.

7. LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1.

  1. Ziffer 8
    MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1.4.9.

  1. Ziffer 9
    DARSTELLENDE GEOMETRIE

Siehe Anlage 1.4.9.

  1. Ziffer 10
    PHYSIK UND ANGEWANDTE PHYSIK

Siehe Anlage 1.4.9.

  1. Ziffer 11
    CHEMIE, ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK

Siehe Anlage 1.1.1.

  1. Ziffer 12
    ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG
UND ANGEWANDTE ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1.3.1.

13. MECHANIK

Siehe Anlage 1.4.9.

14. FERTIGUNGSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes verwendeten Werkstoffe und ihre Eigenschaften sowie die Verfahren und Maschinen im Ausbildungszweig kennen. Er soll für eine gegebene Aufgabe zwischen technischen und wirtschaftlichen sowie ökologischen Kriterien der Einzel-, Reihen- und Massenfertigung entscheiden sowie zweckmäßige Werkstoffe auswählen können.

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang (3 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.4.9.

römisch zwei. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.4.9.

römisch drei. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.4.9.

römisch vier. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Werkzeugmaschinen:

Anforderungen, Aufbau, Bauarten.

Baugruppen von Werkzeugmaschinen:

Ständer, Führungen, Lager, Antriebe, Steuerungen.

römisch fünf. Jahrgang (3 Wochenstunden):

Werkzeugmaschinen:

Bohr-, Dreh-, Fräs- und Schleifmaschinen; CNC-Maschinen;

Sondermaschinen.

Verkettung von Bearbeitungsmaschinen:

Bearbeitungszentren, Fertigungsstraßen.

Qualitätssicherung:

Aufgaben, Maßnahmen, Qualitätsregelkarten, Stichproben- und Auswerteverfahren.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf häufige Aufgaben des Ausbildungszweiges. Daher wird zB im Themenbereich „Werkstoff'' die Gewinnung der Werkstoffe gegenüber deren Eigenschaften und Verwendung zurücktreten.

Als besonders nützlich erweist sich im Zusammenwirken mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Werkzeugbau'' und Konstruktionsübungen'' die ausführliche Behandlung von Problematiken der flexiblen Automatisierung. Der Unterricht baut auf Vorkenntnissen aus den Pflichtgegenständen „Physik und angewandte Physik'' sowie „Chemie'' angewandte Chemie und Umwelttechnik'' auf.

15. MASCHINENELEMENTE

Siehe Anlage 1.4.9.

16. BETRIEBSTECHNIK

Siehe Anlage 1.4.9.

17. ELEKTROTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die für den Ausbildungszweig bedeutsamen Gesetze der Elektrotechnik und der industriellen Elektronik sowie die Bauarten, die Wirkungsweise und das Betriebsverhalten von elektrischen Maschinen kennen. Er soll die einschlägigen Vorschriften, Normen und Sicherheitsmaßnahmen kennen und beachten.

Lehrstoff:

römisch zwei. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Begriffe:

Größen und Einheiten. Stromarten.

Gleichstromtechnik:

Stromleistung in Metallen. Ohmsches Gesetz, Kirchhoffsche Gesetze,

Schaltungen von Widerständen und Spannungsquellen. Arbeit, Leistung,

Wirkungsgrad.

Elektroinstallation:

Isolierte Leitungen, Installationsmaterial, Schutzmaßnahmen.

römisch drei. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Sinusförmige Größen:

Darstellung, Phasenverschiebung, Kennwerte (Spitzenwert, Effektivwert, Mittelwert, Gleichrichtmittelwert).

Wechselstromtechnik:

Wechselstromwiderstände. Wirk-, Blind- und Scheinleistung. Dreiphasen-Wechselstrom (Drei- und Vierleitersysteme).

Elektromotorische Antriebe:

Leistungsermittlung, Betriebsverhalten, Auswahlkriterien.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der technischen Praxis des Ausbildungszweiges, weshalb besonders auf dem Stand der Technik angepaßte Lehrinhalte zu achten sein wird.

Bildtafeln, Skizzenblätter und praxisübliche Unterlagen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes.

18. MASCHINENKUNDE

Siehe Anlage 1.4.9.

19. VORRICHTUNGSBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Aufgaben, die Wirkungsweise und den Einsatz sowie die Wirtschaftlichkeit von Vorrichtungen aus dem Fachgebiet kennen. Er soll für eine gegebene Aufgabe die zweckmäßigste Vorrichtung auswählen und entwerfen können.

Lehrstoff:

römisch vier. Jahrgang (3 Wochenstunden):

Vorrichtungen:

Spannvorrichtungen (Bestimmen, Spannen), genormte Bauteile, Baugruppen (mechanische, pneumatische, hydraulische, elektrische).

Werkstück- und Werkzeugtransport:

Magazine und Speicher, Greifereinrichtungen, Transporteinrichtungen.

römisch fünf. Jahrgang (3 Wochenstunden):

Entwurf:

Auslegungskriterien und Bemessung von Vorrichtungen; Auslegungskriterien und Bemessung der Verkettung von Bearbeitungsmaschinen.

Kalkulation:

Wirtschaftlichkeitsberechnungen des Einsatzes von Vorrichtungen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der beruflichen Praxis des Fachgebietes, weshalb besonders auf die Wirtschaftlichkeit des Einsatzes von Vorrichtungen zu achten ist. Daher kommt der Bearbeitung von Übungsbeispielen aus der Praxis und der Besprechung ausgeführter Projekte große Bedeutung zu.

Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten sind Absprachen mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Mechanik'', „Fertigungstechnik'' und „Konstruktionsübungen'' erforderlich.

Die Praxisnähe des Unterrichts wird durch Verwendung von Modellen und Abbildung und durch Aufgabenlösung unter Zuhilfenahme der elektronischen Datenverarbeitung erhöht.

20. WERKZEUGBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Werkzeuge für unterschiedliche Fertigungsverfahren sowie die Gesichtspunkte für die Bemessung, Gestaltung und Fertigung von Werkzeugen kennen. Er soll die dafür zweckmäßigsten Werkstoffe auswählen können.

Lehrstoff:

römisch drei. Jahrgang (3 Wochenstunden):

Elemente:

Fertigungsverfahren und Fertigungswerkzeuge; Einsatz.

Werkzeuge der spanenden Fertigung:

Schneidengeometrie, Spanbildung, Schnittkräfte, Schneidestoffe, Wärmebehandlung, Standzeit, Verschleiß.

römisch vier. Jahrgang (3 Wochenstunden):

Werkzeuge der spanlosen Fertigung:

Schnitt-, Stanz- und Ziehwerkzeuge.

römisch fünf. Jahrgang (3 Wochenstunden):

Werkzeuge der spanlosen Fertigung:

Biege- und Prägewerkzeuge.

Sonderfertigung:

Druck-, Schleuder- und Spritzguß; Beschichtung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der beruflichen Praxis des Fachgebietes, weshalb besonders auf die Werkstoffwahl, die Konstruktionsmerkmale und die Wirtschaftlichkeit des Einsatzes von Werkzeugen zu achten ist Daher kommt der Bearbeitung von Übungsbeispielen aus der Praxis und der Besprechung ausgeführter Projekte große Bedeutung zu.

Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten sind Absprachen mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Mechanik'', „Fertigungstechnik'' und „Konstruktionsübungen'' erforderlich.

Die Praxisnähe des Unterrichtes wird durch Verwendung von Modellen und Abbildungen und durch Aufgabenlösung unter Zuhilfenahme der elektronischen Datenverarbeitung erhöht.

  1. Ziffer 21
    AUTOMATISIERUNGSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll geläufige Verfahren der Meß- und Automatisierungstechnik und ihre häufigsten Anwendungen sowie die einschlägigen Vorschriften und Normen kennen. Er soll einfache Aufgaben der Automatisierung selbständig lösen können.

Lehrstoff:

römisch vier. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Meßgeräte:

Meßfehler. Empfindlichkeit, Genauigkeit. Meßwerke (Aufbau, Anwendung, Bereichserweiterung)

Analoge Meßverfahren:

Verfahren für elektrische und nichtelektrische Größen.

Digitaltechnik:

Logische Verknüpfungen. Codierung.

römisch fünf. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Steuerungstechnik:

Arten und Aufbau der Steuerungssysteme; Schaltpläne;

programmierbare Steuerungen.

Regelungstechnik:

Begriffe, Arten und Aufbau von Regelkreisen, Auswahlkriterien von

Regelungen.

Automatisierung:

Prozeß, Leiteinrichtung, Meß-, Übertragungs- und Steuerungsglieder.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Praxis des Ausbildungszweiges, weshalb besonders auf dem Stand der Technik angepaßte Lehrinhalte zu achten sein wird. Zweckmäßigerweise wird von den im Pflichtgegenstand „Elektrotechnik'' erworbenen Vorkenntnissen ausgegangen.

22. KONSTRUKTIONSÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll selbständig sowie in Gruppenarbeit unter Einhaltung der gültigen Vorschriften und Normen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und ökologischen Gegebenheiten sowie der Fertigung aufgrund praxisüblicher Konstruktionsunterlagen Entwurfsaufgaben des Ausbildungszweiges lösen und dokumentieren können.

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang (3 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.4.9.

römisch zwei. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.4.9.

römisch drei. Jahrgang (4 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.4.9.

römisch vier. Jahrgang (4 Wochenstunden):

Werkzeugbau:

Werkzeuge der spanabhebenden oder spanlosen Fertigung.

Vorrichtungsbau:

Vorrichtungen zum Positionieren und Spannen von Werkstücken. Je ein Projekt aus den beiden Themenbereichen.

römisch fünf. Jahrgang (5 Wochenstunden):

Ein Projekt über Baugruppen aus dem Bereich der Werkzeugmaschinen.

Ein gegenstandsübergreifendes Projekt aus den Themenbereichen „Werkzeugbau'', „Vorrichtungsbau'' und „Automatisierungstechnik''.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Häufigkeit der Anwendung in der betrieblichen Praxis, der Beitrag zur systematischen Einführung in Entwurfsprobleme sowie die Schulung des konstruktiven Denkens in Bezug auf funktionstreues, wirtschaftliches, fertigungs-, norm- und designgerechtes Gestalten.

Zur Praxisnähe gehören auch die Verwendung praxisüblicher Unterlagen und Behelfe, der Einsatz elektronischer Rechenhilfen und fachspezifischer Programme sowie die systematische Darstellung des Projektes.

23. LABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Planungs-, Meß- und Prüfaufgaben der betrieblichen Laboratoriumspraxis selbständig und sorgfältig ausführen sowie kritisch auswerten können. Er soll die für die jeweilige Aufgabe geeigneten Methoden und Geräte unter Beachtung der Sicherheitserfordernisse auswählen können. Er soll Untersuchungsberichte zusammenstellen, auswerten und die Ergebnisse interpretieren können.

Lehrstoff:

römisch vier. Jahrgang (3 Wochenstunden):

römisch fünf. Jahrgang (3 Wochenstunden):

Übungen aus den Stoffgebieten „Fertigungstechnik'', „Betriebstechnik'', „Elektrotechnik'' und „Antomatisierungstechnik'' und betreffend den jeweiligen Lehrstoff dieser Pflichtgegenstände.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Vielseitigkeit der Methoden, die Häufigkeit der Anwendung in der betrieblichen Praxis, der Beitrag zur systematischen Einführung in die praktischen Probleme der flexiblen Automatisation sowie die vorhandene Laboratoriumsausstattung. Dem Stand der Technik angepaßte Lehrinhalte sind in diesem Zusammenhang von größter Wichtigkeit.

Manche Übungen bedürfen der Vorbereitung durch kurze Vorbesprechungen entsprechend dem Stand des Unterrichtes in den theoretisch-technischen Pflichtgegenständen. Besonders wertvoll sind Übungen, die den Lehrstoff mehrerer Themenbereiche oder Unterrichtsgegenstände anwenden.

Die effiziente Arbeit in der Gruppe, die sorgfältige Behandlung der Geräte und die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften werden zweckmäßigerweise durch einführende Hinweise und durch lenkendes Eingreifen gewährleistet.

Den Anforderungen der Praxis entsprechend, wird von den Schülern die Führung eines Übungsprotokolls und die Ausarbeitung eines Laboratoriumsberichtes verlangt.

  1. Ziffer 24
    WERKSTÄTTENLABORATORIUM

Siehe Anlage 1.4.9.

25. WERKSTÄTTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Fachgebiet verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe handhaben und instandhalten können. Er soll die Eigenschaften sowie die Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten der für den Ausbildungszweig bedeutsamen Werk- und Hilfsstoffe kennen.

Der Schüler soll facheinschlägige Erzeugnisse nach normgerechten Zeichnungen und Schaltplänen herstellen sowie facheinschlägige praktische Tätigkeiten ausführen können. Er soll die Arbeitsgänge und Arbeitsergebnisse in exakter Fachsprache analysieren können.

Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang (9 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.4.9.

römisch zwei. Jahrgang (9 Wochenstunden):

Mechanische Werkstätte:

Arbeiten mit steigendem Schwierigkeitsgrad an Fräs- und Bohrmaschinen. Stirn- und Mantelfräsen. Einfache Teilkopfarbeiten. Einfache Arbeiten an programmgesteuerten Maschinen. Dreharbeiten mit der Zug- und Leitspindeldrehmaschine zwischen Spitzen, mit Setzstöcken (Lünetten), Planscheiben und Drehdornen. Herstellen von Innen- und Außengewinden, Kordeln, Rändeln, Federwickeln. Einfache Arbeiten an programmgesteuerten Maschinen.

Schweißerei:

Sicherheitsvorschriften für die Durchführung von Schweißarbeiten. Gasschmelz-, Elektro- und Schutzgasschweißen (Arbeitsweise und Bedienung von Schweißgeräten. Schweißen von Stumpf-, Kehl- und Ecknähten an veschiedenen Werkstücken und in verschiedenen Positionen, Blech- und Rohrschweißen); Hartlöten, Brennschneiden.

Werkzeug- und Vorrichtungsbau:

Herstellen einfacher Schnitt-, Stanz-, Meß- und spanabhebender Werkzeuge sowie von Vorrichtungen unter Verwendung von genormten Bauteilen und Baugruppen.

Montage:

Zerlegen und Zusammenbau von Maschinen, Baugruppen und Geräten. Justieren, Prüfen und Instandsetzen. Feststellen und Beheben von mechanischen Störungen. Zurichten, Verlegen und Prüfen von druckmittelführenden Leitungen bis 15 mm NW.

römisch drei. Jahrgang (9 Wochenstunden):

Mechanische Werkstätte

Fräs- und Bohrarbeiten mit steigendem Schwierigkeitsgrad. Verzahnungen mit Teilapparat. Fräsen und Bohren nach Koordinatensystem. Arbeiten an numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen (manuelle Programmierung). Dreharbeiten mit steigendem Schwierigkeitsgrad. Formdrehen, Außermittedrehen, Kegeldrehen, Gewindesonderformen, mehrgängige Innen- und Außengewinde, Arbeiten an numerisch gesteuerten Drehmaschinen (manuelle Programmierung).

Werkzeug- und Vorrichtungsbau:

Herstellen von Vorrichtungen, Schnitt-, Spritz- und Druckgußwerkzeugen. Wärmebehandlung des Stahles, Härteprüfung. Schleifen und Abziehen von Schneidewerkzeugen. Rund-, Form- und Flachschleifen; Räumen, Läppen. Senkerosion, Drahterosion.

Werkstätte für Elektrotechnik:

Niederspannungsinstallation, Zurichten und Verlegen von Leitungen, Herstellen von Verbindungen. Installationsschaltungen. Inbetriebnahme und Wartung von Verteil-, Sicherungs- und Schalteinrichtungen unter Beachtung der elektrischen und mechanischen Schutzmaßnahmen.

Werkstätte für Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik:

Visuelles Erkennen verschiedener elektronischer Bauteile. Aufbauen, Inbetriebnahme, Reparatur und Prüfen elektronischer Geräte und Systeme, Anschluß und Verbindungstechnik.

Didaktische Grundsätze:

Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, der Funktion, der Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut gemacht werden. Die in der allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung und Allgemeinen Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung sowie im Arbeitnehmerschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern, ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretischtechnischen Unterrichtsgegenstände sowie des Werkstättenlaboratoriums von besonderer Wichtigkeit.

Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisungen für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.

Damit der Schüler mit der Werkstättenorganisation von Fertigungsbetrieben vertraut wird, erscheint es wichtig, daß die Werkstätte analog organisiert ist und der Schüler auch die organisatorischen Arbeiten von Fertigungsauftrag bis zur Fertigungskontrolle kennenlernt.

Der Praxisbezug kann durch Herstellen und Bearbeiten branchenüblicher Produkte mit Verkaufswert gefördert werden.

Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein von jedem Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.

26. PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1.

B. FREIGEGENSTÄNDE

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1.

ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch, Russisch,

Serbokroatisch oder Ungarisch)

Siehe Anlage 1.

BETRIEBSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1.

AKTUELLE FACHGEBIETE

Siehe Anlage 1.

C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1.

D. FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage 1.

---------------------------------------------------------------------

*1) In Zeugnissen und anderen Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.

*2) In Zeugnissen und anderen Amtsschriften ist in Klammern die

genehmigte Bezeichnung des aktuellen Fachgebietes anzuführen.

*3) Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge (auch mehrere Abteilungen) - jedoch jeweils nur für dieselbe Schulstufe - gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für höchstens acht Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen Gründen eine Blockung anzustreben ist.

*4) Nicht die im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache''

unterrichtete Sprache.

Gesetzesnummer

10008618

Dokumentnummer

NOR12104305

Alte Dokumentnummer

N6198912433A