Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jugendwohlfahrtsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1989Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
61/04 Jugendfürsorge
Text
Familie und öffentliche Jugendwohlfahrt
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der öffentlichen Jugendwohlfahrt kommt die allgemeine Aufgabe zu, die Familie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in der Pflege und Erziehung Minderjähriger zu beraten und zu unterstützen.
(2)Absatz 2,Öffentliche Jugendwohlfahrt ist zu gewähren, wenn und insoweit die Erziehungsberechtigten das Wohl des Minderjährigen nicht gewährleisten.
(3)Absatz 3,Die öffentliche Jugendwohlfahrt darf in familiäre Bereiche und Beziehungen nur insoweit eingreifen, als dies zum Wohl des Minderjährigen notwendig ist. Dies ist besonders auch dann der Fall, wenn zur Durchsetzung von Erziehungszielen Gewalt angewendet oder körperliches oder seelisches Leid zugefügt wird.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Dokumentnummer
NOR12104336
Alte Dokumentnummer
N6198915576J