Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jugendwohlfahrtsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1989Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
61/04 Jugendfürsorge
Text
Mitteilungspflicht
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Die Behörden, besonders soweit sie für Einrichtungen zur Betreuung und zum Unterricht von Minderjährigen zuständig sind, und die Organe der öffentlichen Aufsicht haben den Jugendwohlfahrtsträgern alle bekanntgewordenen Tatsachen mitzuteilen, die zur Vollziehung der Jugendwohlfahrt erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Wirkt ein Minderjähriger oder ein ihm gegenüber Unterhaltspflichtiger im Einzelfall an der Ermittlung seiner Einkommens- oder Vermögensverhältnisse nicht ausreichend mit, so haben die Träger der Sozialversicherung und die Arbeitgeber auf Ersuchen des Jugendwohlfahrtsträgers über das Versicherungs- oder Beschäftigungsverhältnis der Genannten Auskunft zu geben.
Schlagworte
Einkommensverhältnis, Versicherungsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Dokumentnummer
NOR12104371
Alte Dokumentnummer
N6198915611J