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§ 4 VKG

Fassungen
01.07.1990 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 408/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.11.2023 § → § BGBl. I Nr. 115/2023
§ 401.01.200231.10.2023 § → § BGBl. I Nr. 103/2001
§ 401.01.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 153/1999
§ 401.07.199031.12.1999 § → § BGBl. Nr. 408/1990
§ 401.01.199030.06.1990 BGBl. Nr. 651/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Väter-Karenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 408/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999danach: BGBl. I Nr. 153/1999

Abkürzung

VKG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

zum Bezugszeitraum: vergleiche Artikel römisch achtzehn, Absatz 3

vergleiche Artikel römisch 24 , Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,

Text

Melde- und Nachweispflichten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der männliche Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes seinem Arbeitgeber bei sonstigem Verlust des Anspruches
    1. Ziffer eins
      spätestens vier Wochen nach der Geburt;
    2. Ziffer 2
      bei Annahme an Kindes Statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege (Paragraph 3, Absatz 3,) unverzüglich
    bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe sind die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer des Karenzurlaubes auszustellen. Die Bestätigung ist vom männlichen Arbeitnehmer mitzuunterfertigen. Derartige Bestätigungen sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
  3. Absatz 3,Der männliche Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind und der überwiegenden Betreuung des Kindes unverzüglich bekanntzugeben und über Verlangen des Arbeitgebers seinen Dienst wieder anzutreten.

Schlagworte

Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2013

Gesetzesnummer

10008674

Dokumentnummer

NOR12104508

alte Dokumentnummer

N6199011411H