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§ 6 VKG

Fassungen
01.07.1990 bis 30.09.1990 — BGBl. Nr. 408/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 138/2013
§ 601.01.200231.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 103/2001
§ 601.01.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 153/1999
§ 601.07.199531.12.1999 § → § BGBl. Nr. 434/1995
§ 601.10.199030.06.1995 § → § BGBl. Nr. 450/1990
§ 601.07.199030.09.1990 § → § BGBl. Nr. 408/1990
§ 601.01.199030.06.1990 BGBl. Nr. 651/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Väter-Karenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 408/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1990danach: BGBl. Nr. 450/1990

Abkürzung

VKG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

zum Bezugszeitraum: vergleiche Artikel römisch achtzehn, Absatz 3

vergleiche Artikel römisch 24 , Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,

Text

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der männliche Arbeitnehmer, der einen Karenzurlaub in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden, sofern Absatz 4, nicht anderes bestimmt. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe eines Karenzurlaubes (Paragraphen 4, 5, Absatz 3, 9,), jedoch nicht vor Geburt des Kindes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen
    1. Ziffer eins
      nach dem Ende eines Karenzurlaubes,
    2. Ziffer 2
      nach dem Ende einer Teilzeitbeschäftigung wegen Geburt eines Kindes,
    3. Ziffer 3
      nach Ablauf des letzten Karenzurlaubes, wenn der Karenzurlaub während des ersten Lebensjahres des Kindes geteilt wird, spätestens jedoch vier Wochen nach Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes,
    4. Ziffer 4
      nach dem Ende eines Karenzurlaubes oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung, der oder die infolge der Verhinderung einer in Karenzurlaub oder einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen Mutter in Anspruch genommen wird.
  2. Absatz 2,Endet der Karenzurlaub gemäß Paragraph 3, Absatz 5, vorzeitig, so endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz jedenfalls vier Wochen nach dem Ende des Karenzurlaubes.
  3. Absatz 3,Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung oder des Befreiungsscheines (Paragraphen 4 und 15 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/ 1975) eines Ausländers wird bis zu dem Tag gehemmt, zu dem das Arbeitsverhältnis unter Bedachtnahme auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz rechtsgültig beendet werden kann.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 10, Absatz 3 bis 7, 12 Absatz eins und 13 MSchG, sowie für Heimarbeiter Paragraph 31, Absatz 3, MSchG sind anzuwenden.

Schlagworte

Kündigungsschutz

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2013

Gesetzesnummer

10008674

Dokumentnummer

NOR12104510

alte Dokumentnummer

N6199011413H