Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Väter-Karenzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 651/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
zum Bezugszeitraum: vgl. Art. XXIV Abs. 3, BGBl. Nr. 408/1990zum Bezugszeitraum: vergleiche Artikel römisch 24 , Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,
Text
Sonderbestimmungen für Bedienstete des öffentlichen Dienstes
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Für Bedienstete, die in einem
Dienstverhältnis zum Bund,
in § 1 Abs. 1 Z 4 angeführten Dienstverhältnis,in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, angeführten Dienstverhältnis,
Dienstverhältnis gemäß § 1 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,Dienstverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86,
stehen, gelten die Abweichungen der Abs. 2 bis 7.stehen, gelten die Abweichungen der Absatz 2 bis 7,
(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 3, ist nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,§ 3 Abs. 5 ist nicht anzuwenden. Wird der gemeinsame Haushalt des Vaters mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater beendet, so endet der Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz. Der Bedienstete gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des ursprünglich nach diesem Bundesgesetz gewährten Karenzurlaubes als gegen Entfall der Bezüge im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat der Bedienstete vorzeitig den Dienst anzutreten.Paragraph 3, Absatz 5, ist nicht anzuwenden. Wird der gemeinsame Haushalt des Vaters mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater beendet, so endet der Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz. Der Bedienstete gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des ursprünglich nach diesem Bundesgesetz gewährten Karenzurlaubes als gegen Entfall der Bezüge im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat der Bedienstete vorzeitig den Dienst anzutreten.
(4)Absatz 4,Soweit § 5, § 6 Abs. 1, § 8 und § 9 an die Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung anknüpfen, ist darunterSoweit Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8 und Paragraph 9, an die Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung anknüpfen, ist darunter
bei Bundesbeamten, für die § 50b BDG 1979, BGBl. Nr. 333, gilt, statt des Wortes „Teilzeitbeschäftigung“ die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte gemäß § 50b Abs. 1 und 3 bis 5 BDG 1979,bei Bundesbeamten, für die Paragraph 50 b, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, gilt, statt des Wortes „Teilzeitbeschäftigung“ die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte gemäß Paragraph 50 b, Absatz eins und 3 bis 5 BDG 1979,
bei Landeslehrern, für die § 44b LDG 1984, BGBl. Nr. 302, gilt, statt des Wortes „Teilzeitbeschäftigung“ die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte gemäß § 44b Abs. 1 und 3 bis 5 LDG 1984,bei Landeslehrern, für die Paragraph 44 b, LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, gilt, statt des Wortes „Teilzeitbeschäftigung“ die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins und 3 bis 5 LDG 1984,
bei land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern, für die § 46 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, gilt, statt des Wortes „Teilzeitbeschäftigung“ die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte gemäß § 46 Abs. 1 und 3 bis 5 LLDG 1985bei land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern, für die Paragraph 46, LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296, gilt, statt des Wortes „Teilzeitbeschäftigung“ die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte gemäß Paragraph 46, Absatz eins und 3 bis 5 LLDG 1985
zu verstehen.
(5)Absatz 5,§ 6 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zitates „§ 3 Abs. 5“ das Zitat „§ 10 Abs. 3 zweiter Satz“ tritt.Paragraph 6, Absatz 2, gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zitates „§ 3 Absatz 5, das Zitat „§ 10 Absatz 3, zweiter Satz“ tritt.
(6)Absatz 6,Statt § 6 Abs. 4 sind die §§ 20 bis 23 MSchG anzuwenden.Statt Paragraph 6, Absatz 4, sind die Paragraphen 20 bis 23 MSchG anzuwenden.
(7)Absatz 7,§ 8 istParagraph 8, ist
auf Bundesbeamte, Landeslehrer (§ 1 LDG 1984) und land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer (§ 1 LLDG 1985) nicht anzuwenden,auf Bundesbeamte, Landeslehrer (Paragraph eins, LDG 1984) und land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer (Paragraph eins, LLDG 1985) nicht anzuwenden,
auf die übrigen von Abs. 1 erfaßten Bediensteten mit der Maßgabe anzuwenden, daßauf die übrigen von Absatz eins, erfaßten Bediensteten mit der Maßgabe anzuwenden, daß
eine Teilzeitbeschäftigung jedenfalls nicht zulässig ist, wenn der Bedienstete infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte, und
im Abs. 10 an die Stelle der Verweisungen auf § 10 Abs. 3 bis 7, 12 Abs. 1 und 13 MSchG die entsprechenden Verweisungen auf die §§ 20 bis 22 MSchG treten.im Absatz 10, an die Stelle der Verweisungen auf Paragraph 10, Absatz 3 bis 7, 12 Absatz eins und 13 MSchG die entsprechenden Verweisungen auf die Paragraphen 20 bis 22 MSchG treten.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2013
Dokumentnummer
NOR12104513
alte Dokumentnummer
N6199011416H