Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzurlaubsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11cParagraph 11 c
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 11c. (1) Der Bezug von Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld nach einer österreichischen Rechtsvorschrift bezieht.Paragraph 11 c, (1) Der Bezug von Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld nach einer österreichischen Rechtsvorschrift bezieht.
(2)Absatz 2,Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder nach § 50b Abs. 1 und 3 bis 5 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, oder nach einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch, so gebührt diesem auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung (Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte) höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 bis 2a vermindert sich um den Hundertsatz der Teilzeitbeschäftigung (Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte), gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren 50 vH des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 bis 2a.Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder Paragraph 8, EKUG oder nach Paragraph 50 b, Absatz eins und 3 bis 5 BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, oder nach einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch, so gebührt diesem auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung (Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte) höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 2 a vermindert sich um den Hundertsatz der Teilzeitbeschäftigung (Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte), gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren 50 vH des Karenzurlaubsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 2 a,
(3)Absatz 3,Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 2 auf, so gebührt, wenn dieses BundesgesetzNehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatz 2, auf, so gebührt, wenn dieses Bundesgesetz
nur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,
auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung (Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte) höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 bis 2a vermindert sich für jeden Elternteil um den Hundertsatz seiner Teilzeitbeschäftigung (Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte), gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren jedem Elternteil 50 vH des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 bis 2a. Durch Z 1 wird ein allfälliger Anspruch des anderen Elternteiles auf Karenzurlaubsgeld nach einer anderen österreichischen Rechtsvorschrift nicht berührt.auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung (Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte) höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 2 a vermindert sich für jeden Elternteil um den Hundertsatz seiner Teilzeitbeschäftigung (Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte), gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren jedem Elternteil 50 vH des Karenzurlaubsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 2 a, Durch Ziffer eins, wird ein allfälliger Anspruch des anderen Elternteiles auf Karenzurlaubsgeld nach einer anderen österreichischen Rechtsvorschrift nicht berührt.
(4)Absatz 4,Ist ein Elternteil verhindert, das Kind selbst zu betreuen, und nimmt der andere Elternteil nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG oder nach einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch oder verlängert er diese längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, so gilt Abs. 2 sinngemäß.Ist ein Elternteil verhindert, das Kind selbst zu betreuen, und nimmt der andere Elternteil nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG oder nach einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch oder verlängert er diese längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, so gilt Absatz 2, sinngemäß.
(5)Absatz 5,Wird im Falle des Abs. 3 oder in einem gleichgelagerten, in einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift geregelten Fall die Teilzeitbeschäftigung (Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte) eines Elternteiles beendet und nimmt dieser Elternteil den Bezug oder Fortbezug des vollen Karenzurlaubsgeldes nach einer österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch, so gebührt dem anderen Elternteil ab diesem Zeitpunkt kein Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung.Wird im Falle des Absatz 3, oder in einem gleichgelagerten, in einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift geregelten Fall die Teilzeitbeschäftigung (Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte) eines Elternteiles beendet und nimmt dieser Elternteil den Bezug oder Fortbezug des vollen Karenzurlaubsgeldes nach einer österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch, so gebührt dem anderen Elternteil ab diesem Zeitpunkt kein Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung.
(6)Absatz 6,Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht nicht für Zeiträume, für die der jeweilige Elternteil
Entgelt aus einem anderen Dienstverhältnis bezieht,
selbständig erwerbstätig ist oder,
ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder tätig ist
und das Entgelt monatlich 60 vH des in § 3 Abs. 1 lit. a angeführten Betrages übersteigt.und das Entgelt monatlich 60 vH des in Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, angeführten Betrages übersteigt.
(7)Absatz 7,Der in den Abs. 1 bis 6 angeführte Begriff „Elternteil'' umfaßt im Bedarfsfall auch die Begriffe „Adoptivelternteil'' und „Pflegeelternteil''.Der in den Absatz eins bis 6 angeführte Begriff „Elternteil'' umfaßt im Bedarfsfall auch die Begriffe „Adoptivelternteil'' und „Pflegeelternteil''.
(8)Absatz 8,§ 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2,5 und 8 und die §§ 6 bis 10 sind auf den Bezug des verminderten Karenzurlaubsgeldes nach den Abs. 1 bis 7 anzuwenden.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,,5 und 8 und die Paragraphen 6 bis 10 sind auf den Bezug des verminderten Karenzurlaubsgeldes nach den Absatz eins bis 7 anzuwenden.
Anmerkung
ÜR: Art. XXIV Abs. 3, BGBl. Nr. 408/1990
Dokumentnummer
NOR12104533
Alte Dokumentnummer
N6199011441H