Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1990Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Berufsausbildung der in den im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberufe gliedert sich in die AusbildungDie Berufsausbildung der in den im Paragraph 3, Absatz 2, genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildung
zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin
zum Meister, zur Meisterin.
(2)Absatz 2,Bei den folgenden Bestimmungen sind durch die Anführung der bloß männlichen Formen beide Geschlechter gemeint.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2016
Dokumentnummer
NOR12104572
Alte Dokumentnummer
N6199011871J