Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1990Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 17Artikel eins, Paragraph 17
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Ausbildungs- und Prüfungswesen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Ausführungsgesetzgebung hat die Erlassung von Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften vorzusehen. Diese haben Bestimmungen über Dauer und Inhalte der Kurse und Lehrgänge sowie über Prüfungsordnungen zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die Prüfungen sind - unbeschadet allfälliger Sonderbestimmungen (Abs. 1) - von den Lehrlings- und Fachausbildungsstellen abzuhalten.Die Prüfungen sind - unbeschadet allfälliger Sonderbestimmungen (Absatz eins,) - von den Lehrlings- und Fachausbildungsstellen abzuhalten.
(3)Absatz 3,Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß die Prüfung von Fachleuten aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft abgehalten wird und daß über die erfolgreich abgelegte Prüfung ein Zeugnis auszustellen ist, das die erworbene Berufsbezeichnung zu enthalten hat.
Schlagworte
Ausbildungswesen, Ausbildungsvorschriften, Lehrlingsausbildungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2016
Dokumentnummer
NOR12104588
Alte Dokumentnummer
N6199011884J