Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausländerbeschäftigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 609/1990Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausgenommen:
das ausländische Personal des auf Grund eines Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung errichteten Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt (BGBl. Nr. 31/1982) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten im Rahmen dieses Zentrums;das ausländische Personal des auf Grund eines Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung errichteten Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1982,) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten im Rahmen dieses Zentrums; das ausländische Personal des Internationalen Institutes für angewandte Systemanalyse (BGBl. Nr. 117/1973) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen dieses Institutes;das ausländische Personal des Internationalen Institutes für angewandte Systemanalyse Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1973,) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen dieses Institutes; das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der Internationalen Schule in Wien;
die ausländischen Austauschlehrer und Sprachassistenten hinsichtlich ihrer Tätigkeiten an Unterrichtsanstalten, sofern ihr Austausch im Rahmen zwischenstaatlicher Kulturabkommen erfolgt;
Ausländer hinsichtlich ihrer technischen Tätigkeiten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen über den Luftverkehr;
ausländische Studenten oder Absolventen im Rahmen eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Austauschprogrammes, sofern der Austausch über Vereine, bei denen entweder eine österreichische Hochschule Mitglied ist oder welche in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Hochschule tätig sind, abgewickelt wird.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020
Dokumentnummer
NOR12104634
Alte Dokumentnummer
N6199011928H