Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Verfall des Erholungsurlaubes
§ 50.Paragraph 50,
Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Bedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat der Bedienstete einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 (MSchG), oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989 (EKUG), in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den dieser Karenzurlaub das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Bedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat der Bedienstete einen Karenzurlaub nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 (MSchG), oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, (EKUG), in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den dieser Karenzurlaub das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.
Anmerkung
1. ÜR: Art. XXIV Abs. 3, 5 und 6, BGBl. Nr. 408/1990
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Dokumentnummer
NOR12104653
Alte Dokumentnummer
N6199011943H