Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 95cParagraph 95 c
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Übergangsbestimmung zu § 67Übergangsbestimmung zu Paragraph 67
§ 95c. (1) Hat eine Bedienstete eine Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 Z 1 in der vor dem 1. Jänner 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall § 67 Abs. 7 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1989 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Paragraph 95 c, (1) Hat eine Bedienstete eine Abfertigung gemäß Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, in der vor dem 1. Jänner 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall Paragraph 67, Absatz 7, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1989 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2)Absatz 2,Hat ein Bediensteter eine Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 Z 1 in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall § 67 Abs. 7 in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Hat ein Bediensteter eine Abfertigung gemäß Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall Paragraph 67, Absatz 7, in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Anmerkung
ÜR: Art. XXIV Abs. 3, 5 und 6, BGBl. Nr. 408/1990
Dokumentnummer
NOR12104665
Alte Dokumentnummer
N6199011949H