Kurztitel
Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 708/1990Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 11/1Anlage 11 /, eins
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Anlage XIAnlage römisch elf
Text
Anlage XI
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LEHRPLAN DER VORBEREITUNGSLEHRGÄNGE FÜR ERWEITERUNGSPRÜFUNGEN FÜR
LEHRER AN BERUFSSCHULEN
(Werbetechnik, Politische Bildung, Lebende Fremdsprache,
Leibesübungen, Textverarbeitung an Berufsschulen)
I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIELrömisch eins. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Den Studierenden ist in Ergänzung zu den durch die Lehramtsprüfung bereits nachgewiesenen Kenntnissen, Fertigkeiten und Haltungen jenes fachliche Wissen und Können zu vermitteln, das sie befähigt, den jeweiligen Unterrichtsgegenstand an der Berufsschule zu unterrichten.
Hiebei können Lehrer der Fachgruppe II jeden der in dieser Anlage genannten Vorbereitungslehrgänge besuchen, Lehrer der Fachgruppe I jene für die Unterrichtsgegenstände „Werbetechnik'', „Lebende Fremdsprache'', „Leibesübungen'' sowie „Stenotypie und Phonotypie'', Lehrer der Fachgruppe III jenen für den Unterrichtsgegenstand „Leibesübungen''. Hiebei können Lehrer der Fachgruppe römisch zwei jeden der in dieser Anlage genannten Vorbereitungslehrgänge besuchen, Lehrer der Fachgruppe römisch eins jene für die Unterrichtsgegenstände „Werbetechnik'', „Lebende Fremdsprache'', „Leibesübungen'' sowie „Stenotypie und Phonotypie'', Lehrer der Fachgruppe römisch drei jenen für den Unterrichtsgegenstand „Leibesübungen''.
Anmerkung
Zu den Fachgruppen I, II, III siehe § 2 Abs. 1 der V
BGBl. Nr. 541/1976.