Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbehindertengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1990Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Beiratsmitglied kann nur sein, wer in den Nationalrat wählbar ist.
(2)Absatz 2,Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) und den gemäß § 9 Abs. 3 beigezogenen Fachleuten gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates, seiner Ausschüsse und des Kuratoriums der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der für Schöffen und Geschworne geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136.Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) und den gemäß Paragraph 9, Absatz 3, beigezogenen Fachleuten gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates, seiner Ausschüsse und des Kuratoriums der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der für Schöffen und Geschworne geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136.
Schlagworte
Reisekosten, BGBl. Nr. 136/1975
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012
Dokumentnummer
NOR12104695
alte Dokumentnummer
N6199011970J