Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbehindertengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1990Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
§ 13.Paragraph 13,
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat ein Mitglied von seiner Funktion jedenfalls zu entheben,
wenn jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt;
wenn das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012
Dokumentnummer
NOR12104698
alte Dokumentnummer
N6199011972J