Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbehindertengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1990Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
Organisation des Sozial-Service
§ 19.Paragraph 19,
Die Landesinvalidenämter haben die zur Durchführung der Hilfe erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere obliegt ihnen
der Aufbau und die Führung einer Dokumentation über alle für die Auskunft, Beratung und Betreuung erforderlichen Unterlagen und Informationen unter Heranziehung der gemäß § 20 Z 3 eingerichteten Dokumentation;der Aufbau und die Führung einer Dokumentation über alle für die Auskunft, Beratung und Betreuung erforderlichen Unterlagen und Informationen unter Heranziehung der gemäß Paragraph 20, Ziffer 3, eingerichteten Dokumentation;
die Beobachtung der Probleme von behinderten und hilfesuchenden Menschen;
die Herausgabe von Informationsmaterial für die Auskunft, Beratung und Betreuung.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012
Dokumentnummer
NOR12104704
alte Dokumentnummer
N6199011978J