Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbehindertengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1990Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
§ 20.Paragraph 20,
Zusätzlich zu den im § 19 genannten Aufgaben obliegt dem Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland Zusätzlich zu den im Paragraph 19, genannten Aufgaben obliegt dem Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland
die Führung der Zentralen Hilfsmittelberatungsstelle (§ 18) und die Weitergabe der Informationen an die anderen Landesinvalidenämter;die Führung der Zentralen Hilfsmittelberatungsstelle (Paragraph 18,) und die Weitergabe der Informationen an die anderen Landesinvalidenämter;
die Teilnahme an den Arbeiten des Österreichischen Normungsinstituts;
der Aufbau und die Führung einer bundesweiten Dokumentation über alle für die Auskunft, Beratung und Betreuung erforderlichen Unterlagen und die ständige Information der anderen Landesinvalidenämter;
die Erstellung und Veröffentlichung eines regelmäßigen Berichtes über die Probleme von behinderten und hilfesuchenden Menschen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012
Dokumentnummer
NOR12104705
alte Dokumentnummer
N6199011979J