Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbehindertengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1990Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
ABSCHNITT VIABSCHNITT römisch sechs
BEHINDERTENPASS
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Behinderten Menschen,
deren Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil mit mindestens 50% festgestellt ist oder
die nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
die nach bundesgesetzlichen Vorschriften einen Hilflosenzuschuß, eine Hilflosenzulage, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder die selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen,
ist auf Antrag vom zuständigen Landesinvalidenamt (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, sofern sie in Österreich ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort haben.ist auf Antrag vom zuständigen Landesinvalidenamt (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, sofern sie in Österreich ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort haben.
(2)Absatz 2,Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Landesinvalidenamt auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Landesinvalidenamt auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012
Dokumentnummer
NOR12104725
alte Dokumentnummer
N6199011999J