Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbehindertengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1990Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Landesinvalidenamt diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.
(2)Absatz 2,Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Landesinvalidenamt binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, und über Aufforderung dem Landesinvalidenamt den Behindertenpaß vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012
Dokumentnummer
NOR12104728
alte Dokumentnummer
N6199012002J