Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
27.06.1990 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 324/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.01.199531.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 477/2003
§ 627.06.199031.12.1994 BGBl. Nr. 324/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asbestverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

27.06.1990BGBl. Nr. 324/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 6, (1) Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen und vor Inkrafttreten hergestellt oder in Verkehr gesetzt worden sind, dürfen noch bis 31. Dezember 1990 abgegeben werden.

  1. Absatz 2,Asbesthaltige Reibbeläge für die Erstausrüstung oder die Nachrüstung
    1. Ziffer eins
      von Maschinen oder Industrieanlagen, die vor dem 31. Dezember 1991 in Betrieb genommen werden, oder
    2. Ziffer 2
      von Maschinen oder Industrieanlagen, die sich bereits in Betrieb befinden,
    dürfen noch bis 31. Dezember 1993 hergestellt und in Verkehr gesetzt werden.
  2. Absatz 3,Asbesthaltige Dichtungen und Packungen dürfen noch bis 31. Dezember 1993 hergestellt und in Verkehr gesetzt werden.
  3. Absatz 4,Die vor Ablauf der in Absatz eins bis 3 und Paragraph 4, Absatz 3, genannten Fristen oder während der Geltungsdauer einer Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, zulässigerweise hergestellten oder in Verkehr gesetzten asbesthaltigen Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren dürfen weiter verwendet werden.

Gesetzesnummer

10008716

Dokumentnummer

NOR12104757

Alte Dokumentnummer

N6199012102J