Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Asbestverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1990Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Übergangsbestimmung
§ 6. (1) Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen und vor Inkrafttreten hergestellt oder in Verkehr gesetzt worden sind, dürfen noch bis 31. Dezember 1990 abgegeben werden.Paragraph 6, (1) Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen und vor Inkrafttreten hergestellt oder in Verkehr gesetzt worden sind, dürfen noch bis 31. Dezember 1990 abgegeben werden.
(2)Absatz 2,Asbesthaltige Reibbeläge für die Erstausrüstung oder die Nachrüstung
von Maschinen oder Industrieanlagen, die vor dem 31. Dezember 1991 in Betrieb genommen werden, oder
von Maschinen oder Industrieanlagen, die sich bereits in Betrieb befinden,
dürfen noch bis 31. Dezember 1993 hergestellt und in Verkehr gesetzt werden.
(3)Absatz 3,Asbesthaltige Dichtungen und Packungen dürfen noch bis 31. Dezember 1993 hergestellt und in Verkehr gesetzt werden.
(4)Absatz 4,Die vor Ablauf der in Abs. 1 bis 3 und § 4 Abs. 3 genannten Fristen oder während der Geltungsdauer einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 2 Abs. 3 zulässigerweise hergestellten oder in Verkehr gesetzten asbesthaltigen Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren dürfen weiter verwendet werden.Die vor Ablauf der in Absatz eins bis 3 und Paragraph 4, Absatz 3, genannten Fristen oder während der Geltungsdauer einer Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, zulässigerweise hergestellten oder in Verkehr gesetzten asbesthaltigen Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren dürfen weiter verwendet werden.
Dokumentnummer
NOR12104757
Alte Dokumentnummer
N6199012102J