Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
27.06.1990 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 324/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 101.01.199531.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 477/2003
Anl. 127.06.199031.12.1994 BGBl. Nr. 324/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asbestverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

27.06.1990BGBl. Nr. 324/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anlage (Zu Paragraph 5,)

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Kennzeichnung von asbesthaltigen Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren

1. Grundsatz

1.1 (1) Asbesthaltige Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren bzw. ihre Verpackung müssen unbeschadet der auf Grund der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989,, bestehenden Vorschriften zusätzlich mit folgender Kennzeichnung versehen sein:

Anmerkung, Die Kennzeichnung ist nicht darstellbar.)

  1. Absatz 2,Das Format der Kennzeichnung muß von angemessener Größe, mindestens jedoch 50 mm hoch (H) und 25 mm breit sein. Der obere Teil (h1 = 0,4 H) der Kennzeichnung enthält das Symbol (Buchstabe „a''), weiß auf schwarzem Grund; der untere Teil (h2 = 0,6 H) enthält die Hinweise auf die besonderen Gefahren schwarz oder weiß auf rotem Grund. Wird die Kennzeichnung unmittelbar auf den Stoff, die Zubereitung oder auf die Fertigware aufgedruckt, so genügt eine Farbe, die sich von der Farbe der Unterlage deutlich unterscheiden muß.

1.2 Die Kennzeichnung nach Nummer 1.1 muß auf jeder kleinsten Liefereinheit erfolgen. Enthält ein Stoff, eine Zubereitung oder eine Fertigware asbesthaltige Bestandteile, so genügt es, wenn die Bestandteile gekennzeichnet sind. Ist wegen der geringen Abmessungen oder wegen sonstiger ungünstiger Beschaffenheit des Bestandteils dessen Kennzeichnung nicht möglich, muß die Kennzeichnung auf dem Stoff, der Zubereitung oder der Fertigware angebracht werden, mit dem der Bestandteil fortdauernd verbunden ist.

2. Kennzeichnung verpackter asbesthaltiger Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren

2.1 Bei verpackten asbesthaltigen Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren muß auf der Verpackung folgende Kennzeichnung angebracht sein:

  1. Litera a
    Name und Anschrift dessen, der den asbesthaltigen Stoff, die asbesthaltige Zubereitung oder die asbesthaltige Fertigware hergestellt oder eingeführt hat oder vertreibt
  2. Litera b
    das Symbol und die dazugehörigen Hinweise auf die besonderen Gefahren nach Nummer 1.1
  3. Litera c
    Sicherheitsratschläge, die nach Nummer 4 auszuwählen sind, sofern sie für den jeweiligen asbesthaltigen Stoff, die jeweilige asbesthaltige Zubereitung oder für die jeweilige asbesthaltige Fertigware in Frage kommen.
Sofern auf der Verpackung weitere Sicherheitshinweise gegeben werden, dürfen diese die Angaben nach Satz 1 Buchstaben b und c weder abschwächen noch ihnen entgegenstehen.

2.2 Die Kennzeichnung nach Nummer 2.1 muß

  • Strichaufzählung
    auf einem fest auf der Verpackung haftenden oder unter einem transparenten Verpackungsmittel angebrachten Kennzeichnungsschild oder
  • Strichaufzählung
    auf einem fest mit der Verpackung verbundenen Anhängeschild (Anhänger) oder
  • Strichaufzählung
    unmittelbar durch Aufdruck auf die Verpackung
erfolgen.

2.3 Asbesthaltige Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die nur lose in Plastikfolie oder dergleichen verpackt sind, gelten als verpackte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren und sind nach Nummer 2.2 zu kennzeichnen. Werden einzelne Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren solchen Verpackungen entnommen und unverpackt in den Verkehr gebracht, so ist mit jeder kleinsten Liefereinheit eine Mitteilung, die eine Kennzeichnung nach Nummer 2.1 enthält, so zu verbinden, daß die Mitteilung in die Hand dessen gelangt, der den asbesthaltigen Stoff, die asbesthaltige Zubereitung oder die asbesthaltige Fertigware selbständig oder unselbständig verwendet.

  1. Ziffer 3
    Kennzeichnung unverpackter asbesthaltiger Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren
Bei unverpackten asbesthaltigen Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren muß die Kennzeichnung nach Nummer 2.1
  • Strichaufzählung
    auf einem fest auf dem asbesthaltigen Stoff, der asbesthaltigen Zubereitung oder der asbesthaltigen Fertigware haftenden Kennzeichnungsschild oder
  • Strichaufzählung
    auf einem fest mit dem asbesthaltigen Stoff, der asbesthaltigen Zubereitung oder der asbesthaltigen Fertigware verbundenen Anhängeschild (Anhänger) oder
  • Strichaufzählung
    unmittelbar durch Aufdruck auf den asbesthaltigen Stoff, die asbesthaltige Zubereitung oder die asbesthaltige Fertigware
oder, wenn diese Verfahren sich nicht sinnvoll anwenden lassen (zB wegen der geringen Abmessungen des Stoffes, der Zubereitung oder der Fertigware, wegen sonstiger ungünstiger Beschaffenheit oder wegen bestimmter technischer Schwierigkeiten), durch eine Mitteilung mit einer Kennzeichnung nach Nummer 2.1 erfolgen. Diese Mitteilung ist mit jeder kleinsten Liefereinheit so zu verbinden, daß sie in die Hand dessen gelangt, der den asbesthaltigen Stoff, die asbesthaltige Zubereitung oder die asbesthaltige Fertigware selbständig oder unselbständig verwendet.
  1. Ziffer 4
    Zusätzliche Kennzeichnung durch Sicherheitsratschläge

4.1 Asbesthaltige Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die im Rahmen ihrer Verwendung weiter be- oder verarbeitet werden können, sind entsprechend Nummer 2.1 Buchstabe c mit Sicherheitsratschlägen zu kennzeichnen, die für den betreffenden Stoff, für die betreffende Zubereitung oder für die betreffende Fertigware in Frage kommen, insbesondere mit folgenden Angaben:

„Nach Möglichkeit im Freien oder in gut gelüfteten Räumen arbeiten!''

„Handbetriebene oder langsamlaufende Geräte, erforderlichenfalls mit Staubauffangvorrichtung, verwenden! Werden schnellaufende Geräte verwendet, müssen diese stets mit solchen Vorrichtungen versehen sein.''

„Vor dem Schneiden oder Bohren befeuchten!''

„Staub befeuchten, in ein gut schließendes Behältnis füllen und

gefahrlos beseitigen!''

„Staub durch Zugabe von Zement und Wasser binden (verklotzen)!''

4.2 Asbesthaltige Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die zur Verwendung im Haushalt bestimmt sind, nicht unter Nummer 4.1 fallen und bei denen während ihrer Verwendung Asbestfasern freigesetzt werden können, sind entsprechend Nummer 2.1 Buchstabe c, falls erforderlich, mit folgendem Sicherheitsratschlag zu kennzeichnen:

„Bei Abnutzung ersetzen - Abrieb (Staub) kann beim Einatmen gesundheitsschädlich sein!''

Gesetzesnummer

10008716

Dokumentnummer

NOR12104758

Alte Dokumentnummer

N6199012103J