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§ 36a BB-PO 1966

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 800/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 36a01.01.199131.12.1991 § → § BGBl. Nr. 800/1990
§ 36a01.01.199031.12.1990 § → § BGBl. Nr. 626/1989
§ 36a01.03.198531.12.1989 BGBl. Nr. 407/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1990,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 800/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Abkürzung

BB-PO 1966

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Ruhen monatlich wiederkehrender Geldleistungen

Paragraph 36 a, (1) Bezieht der Beamte aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit ein Erwerbseinkommen, so ruht der Ruhebezug bis zum Betrag des halben Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E insoweit, als das für den Kalendermonat gebührende Erwerbseinkommen 50 vH des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E übersteigt. Das Ruhen tritt überdies höchstens in dem Ausmaß ein, in dem die Summe aus Ruhebezug und Erwerbseinkommen 100 vH des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E übersteigt.

  1. Absatz 2,Vom Erwerbseinkommen sind für jedes Kind, für das dem Beamten ein Steigerungsbetrag der Haushaltszulage gebührt, 25 vH des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E abzusetzen. Gleiches gilt, wenn ein Steigerungsbetrag nur deshalb nicht gebührt, weil das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
  2. Absatz 3,Bei Anwendung des Absatz eins, sind die Haushaltszulage und die Hilflosenzulage außer Betracht zu lassen.
  3. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 sind nicht anzuwenden,
    1. Litera a
      wenn gleichzeitig Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung besteht und diese Pension wegen eines Erwerbseinkommens zum Teil oder zur Gänze ruht oder
    2. Litera b
      wenn gleichzeitig Anspruch auf eine höhere Pension auf Grund pensionsrechtlicher Vorschriften einer Gebietskörperschaft besteht und diese Pension wegen eines Erwerbseinkommens zum Teil oder zur Gänze ruht.
  4. Absatz 5,Als Erwerbseinkommen gilt bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende laufende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen). Ist innerhalb eines Kalenderjahres das Entgelt in jenen Kalendermonaten, in denen Anspruch auf Ruhebezug bestanden hat, nicht gleich hoch oder der Anspruchsberechtigte nicht ständig beschäftigt gewesen, so ist auf seinen Antrag, wenn es für ihn günstiger ist, das im Durchschnitt auf die genannten Kalendermonate entfallende Entgelt als monatliches Erwerbseinkommen anzusehen. Ein solcher Antrag ist bis 31. März des folgenden Kalenderjahres zu stellen.
  5. Absatz 6,Als Erwerbseinkommen gilt bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens; solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des letzten Kalenderjahres heranzuziehen, es sei denn, daß die selbständige Erwerbstätigkeit später aufgenommen wurde oder der Beamte glaubhaft macht, daß die Höhe des Einkommens im laufenden Kalenderjahr entscheidend von der des vorletzten Kalenderjahres abweichen wird.

Gesetzesnummer

10008211

Dokumentnummer

NOR12104815

Alte Dokumentnummer

N6199012745H