Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 447/1990BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 447/1990
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25aParagraph 25 a
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 25a.Paragraph 25 a,
(1)Absatz eins,Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 25 Abs. 1 sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen:Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach Paragraph 25, Absatz eins, sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen:
die notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepaß;
die Kosten der Sichtvermerke;
die Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen;
die Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von 30 S je Lichtbild.
(2)Absatz 2,Der Ersatz der im Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt dem Beamten auch für die Familienmitglieder, für die er nach § 29 Abs. 1 Z 2, § 35b, § 35c oder § 35i Anspruch auf Reisekostenersatz hat.Der Ersatz der im Absatz eins, aufgezählten Nebenkosten gebührt dem Beamten auch für die Familienmitglieder, für die er nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 35 b,, Paragraph 35 c, oder Paragraph 35 i, Anspruch auf Reisekostenersatz hat.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010
Dokumentnummer
NOR12104832
alte Dokumentnummer
N6199013310J