Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 102Paragraph 102
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Abstimmung und Stellung der Mitglieder
§ 102.Paragraph 102,
(1)Absatz eins,Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
Schlagworte
Disziplinarsenat, Senatsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024
Dokumentnummer
NOR12104845
alte Dokumentnummer
N6199013323J