Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 171Paragraph 171
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 171. (1) Bei Richtern, die vor dem 1. Juli 1990 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 68a Abs. 2 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrundezulegen.Paragraph 171, (1) Bei Richtern, die vor dem 1. Juli 1990 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im Paragraph 68 a, Absatz 2, vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrundezulegen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für Hinterbliebene nach solchen Richtern hinsichtlich der Bemessung des Versorgungsgenusses.Absatz eins, gilt für Hinterbliebene nach solchen Richtern hinsichtlich der Bemessung des Versorgungsgenusses.
Dokumentnummer
NOR12104905
alte Dokumentnummer
N6199013487J