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Art. 1 § 13

Fassungen
01.01.1990 bis 30.06.1990 — BGBl. Nr. 444/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 1301.01.199431.12.1995 § → § BGBl. Nr. 819/1992 · aufgehoben
Art. 1 § 1301.07.199031.12.1993 § → § BGBl. Nr. 799/1990
Art. 1 § 1301.01.199030.06.1990 § → § BGBl. Nr. 444/1990
Art. 1 § 1301.07.198831.12.1989 § → § BGBl. Nr. 293/1988
Art. 1 § 1301.08.198630.06.1988 BGBl. Nr. 696/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖBB – Dienst- und Lohnordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1990,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 444/1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990danach: BGBl. Nr. 799/1990

Index

64/04 ÖBB

Text

Paragraph 13, Vorrückungsstichtag.

  1. Absatz eins,Bei Aufnahme als Lohnbediensteter ist der für den Lohnbediensteten maßgebliche Vorrückungsstichtag zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 6 - dem Tag der Aufnahme vorangesetzt werden:
    1. Litera a
      die im Absatz 3, angeführten Zeiten zur Gänze,
    2. Litera b
      die sonstigen Zeiten zur Hälfte.
  3. Absatz 3,Gemäß Absatz 2, Litera a, sind voranzusetzen:
    1. Ziffer eins
      die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen oder deren Betriebsvorgängern zurückgelegt worden ist. Das gleiche gilt für eine Zeit, die in einem Dienstverhältnis zu einer Landes- oder Privatbahn zurückgelegt worden ist, das durch eine der Dienstordnung der Österreichischen Bundesbahnen gleichartige Dienstordnung geregelt war;
    2. Ziffer 2
      die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist;
    3. Ziffer 3
      die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit als Fachkraft für Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,,
    4. Ziffer 4
      die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, Abspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat;
    5. Ziffer 5
      die Zeit
      1. Litera a
        der Eignungsausbildung nach den Paragraphen 2 b bis 2 d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, soweit sie in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftige Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde,
      2. Litera b
        einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, anzuwenden waren und diese Zeit in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde.
  4. Absatz 4,Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Absatz 2, ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      die Zeit, die gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 zu berücksichtigen wäre, wenn der Lohnbedienstete auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht den Österreichischen Bundesbahnen abgetreten hat;
    2. Ziffer 2
      die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist; diese Bestimmung ist auf Karenzurlaube nach den Paragraphen 15 bis 15 b Mutterschutzgesetz oder nach den Paragraphen 2 bis 5 des Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), nicht und auf sonstige Karenzurlaube mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Zeiten zur Hälfte für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 6, zu berücksichtigen sind, soweit für diese Zeiten keine anderen Ausschlußgründe nach diesem Absatz vorliegen;
    3. Ziffer 3
      die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.
  5. Absatz 5,Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Absatz 4, Ziffer 2 und 3 gewähren.
  6. Absatz 6,Die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008142

Dokumentnummer

NOR12104933

Alte Dokumentnummer

N6199016092J