Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eignungsprüfungsverordnung 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1991Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Auswertung der Tests
§ 11. (1) Die Auswertung ist nach wissenschaftlich abgesicherten Methoden durchzuführen. Während des gesamten Auswertungsverfahrens ist die Anonymität der Bewerber und Bewerberinnen gegenüber den an der Auswertung beteiligten Personen zu wahren.Paragraph 11, (1) Die Auswertung ist nach wissenschaftlich abgesicherten Methoden durchzuführen. Während des gesamten Auswertungsverfahrens ist die Anonymität der Bewerber und Bewerberinnen gegenüber den an der Auswertung beteiligten Personen zu wahren.
(2)Absatz 2,Die Auswertung der Tests ist - abgesehen von der Teilnahme von Organen der Personalvertretung nach § 42 Abs. 4 AusG und von Bediensteten der Verwaltungsakademie nach § 8 Abs. 2 - nicht öffentlich.Die Auswertung der Tests ist - abgesehen von der Teilnahme von Organen der Personalvertretung nach Paragraph 42, Absatz 4, AusG und von Bediensteten der Verwaltungsakademie nach Paragraph 8, Absatz 2, - nicht öffentlich.
Dokumentnummer
NOR12105001
Alte Dokumentnummer
N6199110857X