Rechtstracker.at

§ 57

Fassungen
01.07.1991 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 364/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5701.01.199331.12.1996 § → § BGBl. Nr. 873/1992 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996
§ 5701.07.199131.12.1992 § → § BGBl. Nr. 364/1991
§ 5712.06.198630.06.1991 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 364/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 873/1992

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Pflegefreistellung

Paragraph 57, (1) Der Bedienstete, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat - unbeschadet des Paragraph 55, - Anspruch auf Pflegefreistellung. Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Bediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.

  1. Absatz 2,Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Bedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen. Diese Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit nicht übersteigen. Das Ausmaß vermindert sich entsprechend, wenn der Bedienstete teilbeschäftigt ist. Ist auf den Bediensteten Paragraph 14, Absatz eins, anzuwenden, darf die Pflegefreistellung im Kalenderjahr das Ausmaß von 40 Stunden nicht übersteigen.
  2. Absatz 3,Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Bediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.

Schlagworte

Stiefkind, Wahlkind, Schichtdienst

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12105030

Alte Dokumentnummer

N6199111330L