Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 366/1991BGBl.Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 366/1991
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Aufnahmekommission
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Für die Mitwirkung am Aufnahmeverfahren sind bei den das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststellen Aufnahmekommissionen einzurichten. Ihre Funktionsdauer beträgt fünf Jahre.
(2)Absatz 2,Jede Aufnahmekommission hat aus vier Mitgliedern zu bestehen.
(3)Absatz 3,Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Tätigkeit einer Aufnahmekommission verbunden sind, hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle vorzusorgen.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2010
Dokumentnummer
NOR12105051
alte Dokumentnummer
N6199112157A