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§ 30 AusG

Fassungen
01.09.1991 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 366/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 53/2007
§ 3001.09.199131.12.2007 § → § BGBl. Nr. 366/1991
§ 3001.01.199031.08.1991 BGBl. Nr. 85/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.09.1991BGBl. Nr. 366/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 53/2007

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Bestellung der Mitglieder der Aufnahmekommission

Paragraph 30, (1) Der Leiter oder die Leiterin der Zentralstelle hat zwei Mitglieder zu bestellen. Er oder sie kann jedoch aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis die Bestellung dieser Mitglieder an den Leiter oder die Leiterin jener Dienststelle delegieren, bei der die Aufnahmekommission errichtet ist.

  1. Absatz 2,Das für die Bestellung zuständige Organ hat eines der beiden Mitglieder mit dem Vorsitz der Aufnahmekommission zu betrauen. Eines der beiden Mitglieder muß besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung der Bewerber und Bewerberinnen aufweisen.
  2. Absatz 3,Je ein weiteres Mitglied ist von den zwei stimmenstärksten Wählergruppen (Fraktionen) des Zentralausschusses zu bestellen. Es sollte nach Möglichkeit
    1. Ziffer eins
      besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung der Bewerber und Bewerberinnen aufweisen und
    2. Ziffer 2
      dem zuständigen Personalvertretungsausschuß angehören.
  3. Absatz 4,Bei Bedarf kann die Wählergruppe abweichend vom Absatz 3, Ziffer 2, einen sonstigen Bediensteten oder eine sonstige Bedienstete ihres Vertrauens mit Wählbarkeit für den Zentralausschuß zum Mitglied der Aufnahmekommission bestellen. Dieses Mitglied soll nach Möglichkeit der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle angehören.
  4. Absatz 5,Umfaßt der zuständige Zentralausschuß nur eine einzige Wählergruppe, so hat die stimmenstärkste Wählergruppe des zuständigen Personalvertretungsausschusses, die eine andere Bezeichnung als die Wählergruppe des Zentralausschusses aufweist, einen Vertreter oder eine Vertreterin zum Mitglied der Aufnahmekommission zu bestellen.
  5. Absatz 6,Zu einem Kommissionsmitglied mit besonderen Kenntnissen zur fachlichen Beurteilung der Bewerbungen können auch mehrere Personen bestellt werden. Zugleich mit der Bestellung ist für jede Person festzulegen, für welche Verwendungen sie tätig werden soll.

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12105052

alte Dokumentnummer

N6199112158A