Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 366/1991Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Auswertung der Tests
§ 42. (1) Soweit dies möglich ist, sind die Tests für die Auswertung zu anonymisieren.Paragraph 42, (1) Soweit dies möglich ist, sind die Tests für die Auswertung zu anonymisieren.
(2)Absatz 2,Die Verwaltungsakademie hat für die Auswertung der Tests ein Punktesystem auszuarbeiten. Sie hat die Punktewerte nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung zu gewichten.
(3)Absatz 3,Die für die Durchführung und Auswertung der Tests erforderliche Schulung ist von der Verwaltungsakademie des Bundes anzubieten.
(4)Absatz 4,Den zuständigen Organen der Personalvertretung ist Gelegenheit zu geben, eines ihrer Mitglieder zur Beobachtung der Auswertung jener Tests zu entsenden, die eine in ihren Vertretungsbereich fallende Verwendung betreffen.
Dokumentnummer
NOR12105064
alte Dokumentnummer
N6199112170A