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§ 46 AusG

Fassungen
01.09.1991 bis 31.07.1996 — BGBl. Nr. 366/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 46 heute10.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 143/2024
§ 4601.08.199609.10.2024 § → § BGBl. Nr. 375/1996
§ 4601.09.199131.07.1996 BGBl. Nr. 366/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.09.1991BGBl. Nr. 366/1991

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996danach: BGBl. Nr. 375/1996

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Informationsgespräch

Paragraph 46, (1) Hält es die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle im Hinblick auf die Art der zu erbringenden Tätigkeit für erforderlich, kann sie die bestgereihten Bewerber und Bewerberinnen, und zwar um zwei mehr als Planstellen zu vergeben sind, zu einem Informationsgespräch einladen.

  1. Absatz 2,Das Informationsgespräch haben zu führen:
    1. Ziffer eins
      die Person,
      1. Litera a
        die nach erfolgter Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin voraussichtlich unmittelbar mit der Dienstaufsicht betraut sein wird oder
      2. Litera b
        die von der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle statt dessen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dazu bestimmt wird, und
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personalverwaltung.
  2. Absatz 3,Die im Absatz 2, angeführten Personen haben der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle mitzuteilen, ob und inwieweit sie es für geboten halten, daß bei der Aufnahme in den Bundesdienst von der Reihung nach Paragraph 45, abgewichen wird.

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12105068

alte Dokumentnummer

N6199112174A