Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 366/1991Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Informationsgespräch
§ 46. (1) Hält es die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle im Hinblick auf die Art der zu erbringenden Tätigkeit für erforderlich, kann sie die bestgereihten Bewerber und Bewerberinnen, und zwar um zwei mehr als Planstellen zu vergeben sind, zu einem Informationsgespräch einladen.Paragraph 46, (1) Hält es die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle im Hinblick auf die Art der zu erbringenden Tätigkeit für erforderlich, kann sie die bestgereihten Bewerber und Bewerberinnen, und zwar um zwei mehr als Planstellen zu vergeben sind, zu einem Informationsgespräch einladen.
(2)Absatz 2,Das Informationsgespräch haben zu führen:
die Person,
die nach erfolgter Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin voraussichtlich unmittelbar mit der Dienstaufsicht betraut sein wird oder
die von der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle statt dessen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dazu bestimmt wird, und
ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personalverwaltung.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 2 angeführten Personen haben der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle mitzuteilen, ob und inwieweit sie es für geboten halten, daß bei der Aufnahme in den Bundesdienst von der Reihung nach § 45 abgewichen wird.Die im Absatz 2, angeführten Personen haben der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle mitzuteilen, ob und inwieweit sie es für geboten halten, daß bei der Aufnahme in den Bundesdienst von der Reihung nach Paragraph 45, abgewichen wird.
Dokumentnummer
NOR12105068
alte Dokumentnummer
N6199112174A