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§ 48 AusG

Fassungen
01.09.1991 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 366/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48 heute01.01.1993 § → § BGBl. Nr. 873/1992
§ 4801.09.199131.12.1992 BGBl. Nr. 366/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.09.1991BGBl. Nr. 366/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 873/1992

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Prüfung der Unterlagen

Paragraph 48, (1) Wird die Aufnahmekommission befaßt, hat der Vorsitzende oder die Vorsitzende unverzüglich zu prüfen und zu entscheiden,

  1. Ziffer eins
    ob es erforderlich ist, mit den Bewerbern und Bewerberinnen Aufnahmegespräche zu führen, oder
  2. Ziffer 2
    ob die Aufnahmekommission ihr Gutachten voraussichtlich allein auf Grund der Aktenlage und allfälliger sonstiger Erhebungen erstellen kann.
  1. Absatz 2,Die Aufnahmekommission ist unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung hat
    1. Ziffer eins
      im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, innerhalb von zwei Wochen und
    2. Ziffer 2
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, innerhalb einer Woche ab dem Tag der Befassung stattzufinden.
  2. Absatz 3,Die Aufnahmekommission hat in der gemäß Absatz 2, Ziffer 2, einberufenen Sitzung zu entscheiden, welche der beiden im Absatz eins, angeführten Vorgangsweisen gewählt wird.
  3. Absatz 4,Beschließt die Aufnahmekommission, daß Aufnahmegespräche zu führen sind, ist unverzüglich eine weitere Sitzung einzuberufen, die spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Sitzung stattfinden muß.

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12105070

alte Dokumentnummer

N6199112176A