Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 366/1991Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Prüfung der Unterlagen
§ 48. (1) Wird die Aufnahmekommission befaßt, hat der Vorsitzende oder die Vorsitzende unverzüglich zu prüfen und zu entscheiden,Paragraph 48, (1) Wird die Aufnahmekommission befaßt, hat der Vorsitzende oder die Vorsitzende unverzüglich zu prüfen und zu entscheiden,
ob es erforderlich ist, mit den Bewerbern und Bewerberinnen Aufnahmegespräche zu führen, oder
ob die Aufnahmekommission ihr Gutachten voraussichtlich allein auf Grund der Aktenlage und allfälliger sonstiger Erhebungen erstellen kann.
(2)Absatz 2,Die Aufnahmekommission ist unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung hat
im Fall des Abs. 1 Z 1 innerhalb von zwei Wochen undim Fall des Absatz eins, Ziffer eins, innerhalb von zwei Wochen und
im Fall des Abs. 1 Z 2 innerhalb einer Woche ab dem Tag der Befassung stattzufinden.im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, innerhalb einer Woche ab dem Tag der Befassung stattzufinden.
(3)Absatz 3,Die Aufnahmekommission hat in der gemäß Abs. 2 Z 2 einberufenen Sitzung zu entscheiden, welche der beiden im Abs. 1 angeführten Vorgangsweisen gewählt wird.Die Aufnahmekommission hat in der gemäß Absatz 2, Ziffer 2, einberufenen Sitzung zu entscheiden, welche der beiden im Absatz eins, angeführten Vorgangsweisen gewählt wird.
(4)Absatz 4,Beschließt die Aufnahmekommission, daß Aufnahmegespräche zu führen sind, ist unverzüglich eine weitere Sitzung einzuberufen, die spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Sitzung stattfinden muß.
Dokumentnummer
NOR12105070
alte Dokumentnummer
N6199112176A