Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 366/1991Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Gutachten der Aufnahmekommission
§ 50. (1) Die Aufnahmekommission hat der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle ein begründetes Gutachten zu übermitteln. Das Gutachten hat zu enthalten, welcher oder welche der eingeladenen Bewerber oder Bewerberinnen für die angestrebte Verwendung am besten geeignet ist.Paragraph 50, (1) Die Aufnahmekommission hat der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle ein begründetes Gutachten zu übermitteln. Das Gutachten hat zu enthalten, welcher oder welche der eingeladenen Bewerber oder Bewerberinnen für die angestrebte Verwendung am besten geeignet ist.
(2)Absatz 2,Weisen mehrere Personen dieselbe Punktezahl auf und können von diesen nicht alle berücksichtigt werden, so sind im Gutachten ferner zu berücksichtigen:
zunächst das Ausmaß einer allfälligen sozialen Bedürftigkeit,
danach eine allfällige Anwendbarkeit der begünstigenden Bestimmungen
des § 6 Z 3 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947,des Paragraph 6, Ziffer 3, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, der §§ 148 Abs. 6 und 7 und 186 Abs. 2 BDG 1979,der Paragraphen 148, Absatz 6 und 7 und 186 Absatz 2, BDG 1979,
des § 53 Z 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,des Paragraph 53, Ziffer 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
des § 33 Abs. 8 und 9 des Wehrgesetzes 1990,des Paragraph 33, Absatz 8 und 9 des Wehrgesetzes 1990,
des § 12 Abs. 6 und 7 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 in Verbindung mit Art. VII Abs. 1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 577, unddes Paragraph 12, Absatz 6 und 7 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978, in Verbindung mit Artikel römisch sieben, Absatz eins, des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 577, und
schließlich der Umstand, daß der Bewerber einen mindestens dreijährigen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet hat, wenn das Ende dieser Dienstleistung nicht länger als vier Jahre zurückliegt.
(3)Absatz 3,Sind bei der Abstimmung Kommissionsmitglieder in der Minderheit geblieben, ist im Gutachten ausdrücklich darauf hinzuweisen. Jedes in der Minderheit gebliebene Kommissionsmitglied kann innerhalb offener Frist ein eigenes Gutachten abgeben.
Dokumentnummer
NOR12105072
Alte Dokumentnummer
N6199112178A