Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 366/1991Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Frist für das Gutachten
§ 51. (1) Die Aufnahmekommission hat ihr Gutachten der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb vonParagraph 51, (1) Die Aufnahmekommission hat ihr Gutachten der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb von
zwei Wochen, wenn keine Aufnahmegespräche geführt worden sind,
drei Wochen, wenn die Aufnahmegespräche auf Grund einer Entscheidung des oder der Vorsitzenden der Aufnahmekommission geführt worden sind, oder
vier Wochen, wenn die Aufnahmegespräche auf Grund einer Entscheidung der Aufnahmekommission geführt worden sind,
ab dem Tag der Befassung zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Übermittelt die Aufnahmekommission das Gutachten nicht innerhalb dieser Fristen, so kann der Leiter oder die Leiterin der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle die Planstelle unter Bedachtnahme auf § 50 Abs. 2 ohne weiteres Zuwarten besetzen.Übermittelt die Aufnahmekommission das Gutachten nicht innerhalb dieser Fristen, so kann der Leiter oder die Leiterin der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle die Planstelle unter Bedachtnahme auf Paragraph 50, Absatz 2, ohne weiteres Zuwarten besetzen.
Dokumentnummer
NOR12105073
Alte Dokumentnummer
N6199112179A