Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 366/1991BGBl.Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 366/1991
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Unterabschnitt G
Überprüfungsverfahren für Ersatzkräfte nach § 24 Z 1Überprüfungsverfahren für Ersatzkräfte nach Paragraph 24, Ziffer eins
Anwendungsbereich
§ 74.Paragraph 74,
Dieser Unterabschnitt ist auf Ersatzkräfte nach § 24 Z 1 anzuwenden, die Dieser Unterabschnitt ist auf Ersatzkräfte nach Paragraph 24, Ziffer eins, anzuwenden, die
ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen worden sind und
eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses über die Dauer von acht Monaten hinaus anstreben.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2010
Dokumentnummer
NOR12105096
alte Dokumentnummer
N6199112202A