Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 366/1991Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86Paragraph 86
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Ersatzkräfte nach § 24 Z 1Ersatzkräfte nach Paragraph 24, Ziffer eins
§ 86. (1) Auf Bedienstete, die sich am 1. September 1991 auf Grund des § 21 Abs. 2 Z 4 in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung in einem befristeten Bundesdienstverhältnis als Ersatzkraft nach § 24 Z 1 befinden, sind die §§ 74 bis 77 anzuwenden.Paragraph 86, (1) Auf Bedienstete, die sich am 1. September 1991 auf Grund des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung in einem befristeten Bundesdienstverhältnis als Ersatzkraft nach Paragraph 24, Ziffer eins, befinden, sind die Paragraphen 74 bis 77 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Überprüfung nach § 75 ist auch dann zulässig, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. Dezember 1991 enden soll. Das Überprüfungsverfahren gemäß § 75 ist binnen zwei Monaten abzuschließen.Die Überprüfung nach Paragraph 75, ist auch dann zulässig, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. Dezember 1991 enden soll. Das Überprüfungsverfahren gemäß Paragraph 75, ist binnen zwei Monaten abzuschließen.
(3)Absatz 3,Würde das Dienstverhältnis vor Ablauf dieser Frist enden, kann es um den erforderlichen Zeitraum, höchstens jedoch um zwei Monate verlängert werden. Auf diese Verlängerung ist § 76 Abs. 2 anzuwenden.Würde das Dienstverhältnis vor Ablauf dieser Frist enden, kann es um den erforderlichen Zeitraum, höchstens jedoch um zwei Monate verlängert werden. Auf diese Verlängerung ist Paragraph 76, Absatz 2, anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12105108
alte Dokumentnummer
N6199112214A