Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89Paragraph 89
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Unfreiwillige Versetzung in den zeitlichen Ruhestand wegen Mitgliedschaft zu einem unabhängigen Verwaltungssenat
§ 89.Paragraph 89,
Der Richter ist vom Dienstgericht in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn
mit ihm ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird und
er weder aus eigenem seine Versetzung in den Ruhestand beantragt noch der Aufforderung nach § 91 Abs. 2 nachkommt.er weder aus eigenem seine Versetzung in den Ruhestand beantragt noch der Aufforderung nach Paragraph 91, Absatz 2, nachkommt.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2013
Dokumentnummer
NOR12105237
alte Dokumentnummer
N6199112524H